Synopse zur Änderung an
Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

Erstellt am: 12.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 3 - Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung | Unterabschnitt 2 - Zulassung von Lehrgängen

(1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
eine Lehrgangsbezeichnung,
2.
einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten:
a)
zeitlicher Umfang der Ausbildung,
b)
Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle,
c)
Muster einer Teilnahmebescheinigung oder eines Qualifikationsnachweises,
d)
kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und
e)
Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen,
3.
die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,
4.
einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten:
a)
Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan),
b)
ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen,
c)
Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik und
d)
Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung,
5.
eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und
6.
die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11.
Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs ist wird in Abstimmung mit dem Bundesamt der jeweils zuständigen Behörde zu vereinbart. vereinbaren. Entspricht er der Lehrgang den Anforderungen, so wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei fünf Jahren erteilt. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs ist wird in Abstimmung mit dem Bundesamt der jeweils zuständigen Behörde zu vereinbart. vereinbaren. Entspricht er der Lehrgang den Anforderungen, so wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei fünf Jahren erteilt. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(6) Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung.

Teil 11 - Schlussbestimmungen

(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6. 6, wenn sie Folgendes besitzen:
1.
ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
2.
ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
3.
einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
Personen nach Satz 1 müssen nachweisen, dass sie an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte für einen zugelassenen Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses NK 100 angemeldet sind.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6. 6, wenn sie Folgendes besitzen:
1.
ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
2.
ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
3.
einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
Personen nach Satz 1 müssen nachweisen, dass sie an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte für einen zugelassenen Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses NK 100 angemeldet sind.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.