Synopse zur Änderung an
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Erstellt am: 14.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
16.02.2022

Verkündet am:
08.03.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 306
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 263/17
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2017
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/12051
    Urheber: Bundesregierung
    24.04.2017
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/231 , S. 23354-23355

    Beschlüsse:

    S. 23355A - Überweisung (18/12051)
    27.04.2017
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 263/1/17
    02.05.2017
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 957 , S. 242-243

    Beschlüsse:

    S. 243C - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (263/17), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.05.2017
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 263/17(B)
    12.05.2017
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 18/12497
    Urheber: Bundesregierung
    24.05.2017
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 18/236 , S. 23903-23903

    Beschlüsse:

    S. 23903C - Überweisung (18/12497)
    31.05.2017
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/12583
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    31.05.2017
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/237 , S. 24175-24175

    Beschlüsse:

    S. 24175D - Annahme in Ausschussfassung (18/12051, 18/12583)
    01.06.2017
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/237 , S. 24175-24175

    Beschlüsse:

    S. 24175D - Annahme in Ausschussfassung (18/12051, 18/12583)
    01.06.2017
  12. 02.06.2017
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 470/17
    Urheber: Bundestag
    16.06.2017
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 959 , S. 345-345

    Beschlüsse:

    S. 345D - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (470/17), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.07.2017
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 470/17(B)
    07.07.2017
Kurzbeschreibung:

Einrichtung eines zentralen bundesweiten Registers beim Bundeskartellamt zur effektiven Bekämpfung und Prävention von Korruption und Wirtschaftskriminalität sowie Schutz des freien Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen; Übermittlung von für die Prüfung von Ausschlussgründen im Vergabeverfahren bedeutsamen Unternehmensdaten durch die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, Verpflichtung und Recht öffentlicher Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber zur Registerabfrage vor der Zuschlagserteilung oder im Rahmen von Teilnahmewettbewerben bei eigenständiger Prüfung und Entscheidung über den Ausschluss eines Unternehmens, Führung des Registers als elektronische Datenbank und Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, Berücksichtigung der Selbstreinigungsmöglichkeit von Unternehmen; Ersatz bzw. Ergänzung bestehender Abfragepflichten und Register auf Bundes- und Länderebene;
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 8 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Aufforderung der Länder an den Bund zur Einführung eines bundesweiten "Korruptionsregisters" durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz am 25./26. Juni 2014 in Binz und der Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2014 in Stralsund

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters); Klarstellungen und Ergänzungen, Korrekturen und Änderungen, u.a. betr. Bußgeldentscheidungen, Vertraulichkeitspflichten, Informationsübermittlung an die Registerbehörde, Präqualifikationsverfahren und -verzeichnis, Auskunftsrechte ggü. der Registerbehörde, Datenabfragen und -übermittlungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Prüfungen

(1) Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen. Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auftraggebers ermöglichen. Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen, mit der Maßgabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches voraussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen, mit der Maßgabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches voraussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(5) Die die Auskunft verlangende Behörde hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.