Synopse zur Änderung an
Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)

Erstellt am: 11.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von
1.
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
1a.
Pflichten gemäß den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, oder
2.
Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
1.
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
2.
Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von
1.
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
1a.
Pflichten gemäß den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, oder
2.
Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
1.
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
2.
Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.
(3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.

Abschnitt 3 - Prüfungsbericht und Fragebogen

(1) Sofern im Einzelfall eine Prüfung der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, nicht auch gemäß § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemäß § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat, hat der Prüfer im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die entsprechenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.
(2) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254 angemessen und wirksam einhält. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
1.
das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,
2.
die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,
3.
die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,
4.
die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 und 23 der Verordnung (EU) 2022/2554,
5.
das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,
6.
das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und
7.
die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

Diese Die Bestimmungen dieser Verordnung tritt am betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Juli Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 in Kraft. (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung.
Diese Die Bestimmungen dieser Verordnung tritt am betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Juli Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 in Kraft. (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 856 - 857)
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
–:
Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0:
Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.
2:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.
3:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.
4:
Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.
Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV
Schwarmfinanzierungsdienstleister:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
(Prüfungsbericht)
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1Artikel 3
Abs. 1
Niederlassung in Union  
2Artikel 3
Abs. 2
Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse  
3Artikel 3
Abs. 3
Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten  
4Artikel 3
Abs. 4 und 5
Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte  
5Artikel 3
Abs. 6
Einsatz von Zweckgesellschaften  
6Artikel 4Geschäftsleitung  
7Artikel 5Sorgfältige Prüfung  
8Artikel 6Kreditportfolioverwaltung  
9Artikel 7Beschwerdebearbeitung  
10Artikel 8Interessenkonflikte  
11Artikel 9Auslagerung  
12Artikel 10Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten  
13Artikel 11Aufsichtliche Kapitalanforderungen  
14Artikel 15
Abs. 3
Anzeige wesentlicher Änderungen  
15Artikel 16
Abs. 1 und 3
Berichterstattung  
16Artikel 18
Abs. 1 und 4
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung  
17Artikel 19Kundeninformationen  
18Artikel 20Ausfallquoten  
19Artikel 21Geeignetheit  
20Artikel 22
Abs. 2 bis 7
Vorvertragliche Bedenkzeit  
21Artikel 23
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16
Anlagebasisinformationsblatt  
22Artikel 24
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8
Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform  
23Artikel 25Forum  
24Artikel 26Aufzeichnungen  
25Artikel 27
Abs. 1 bis 3
Marketingmitteilungen  
26Anhang IInhalte Anlagebasisinformationsblatt  
27Anhang IIKundeneinstufung  
Grenzüberschreitende Dienstleistung
28Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht?ja/
nein:
 
Sonstiges
29§ 32f Abs. 5
WpHG
Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 29:
30Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sindja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 30:
31Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:
32Artikel 5 bis 14, 16 bis 19,
23 bis 25,
28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554
   
 Erläuterungen zu Nummer 32:
Prüfungsfeststellungen:
Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
(Prüfungsbericht)
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1Artikel 3
Abs. 1
Niederlassung in Union  
2Artikel 3
Abs. 2
Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse  
3Artikel 3
Abs. 3
Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten  
4Artikel 3
Abs. 4 und 5
Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte  
5Artikel 3
Abs. 6
Einsatz von Zweckgesellschaften  
6Artikel 4Geschäftsleitung  
7Artikel 5Sorgfältige Prüfung  
8Artikel 6Kreditportfolioverwaltung  
9Artikel 7Beschwerdebearbeitung  
10Artikel 8Interessenkonflikte  
11Artikel 9Auslagerung  
12Artikel 10Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten  
13Artikel 11Aufsichtliche Kapitalanforderungen  
14Artikel 15
Abs. 3
Anzeige wesentlicher Änderungen  
15Artikel 16
Abs. 1 und 3
Berichterstattung  
16Artikel 18
Abs. 1 und 4
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung  
17Artikel 19Kundeninformationen  
18Artikel 20Ausfallquoten  
19Artikel 21Geeignetheit  
20Artikel 22
Abs. 2 bis 7
Vorvertragliche Bedenkzeit  
21Artikel 23
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16
Anlagebasisinformationsblatt  
22Artikel 24
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8
Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform  
23Artikel 25Forum  
24Artikel 26Aufzeichnungen  
25Artikel 27
Abs. 1 bis 3
Marketingmitteilungen  
26Anhang IInhalte Anlagebasisinformationsblatt  
27Anhang IIKundeneinstufung  
Grenzüberschreitende Dienstleistung
28Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht?ja/
nein:
 
Sonstiges
29§ 32f Abs. 5
WpHG
Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 29:
30Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sindja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 30:
31Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:
32Artikel 5 bis 14, 16 bis 19,
23 bis 25,
28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554
   
 Erläuterungen zu Nummer 32: