Synopse zur Änderung an
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Erstellt am: 21.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Regelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Regelungen vorausgesetzt wird.
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben.
(3) Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
(4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.
(4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.

(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG 2009/16/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG 2009/16/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
(2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat nicht Vertragspartei der zugrundeliegenden internationalen Regelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards.
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Diese Bestimmung dient zugleich der Umsetzung folgender Vorschriften: Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle); Artikel 8 und 10 der Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.