Synopse zur Änderung an
Schiffsregisterordnung (SchRegO)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
31.10.2022

Verkündet am:
08.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1966
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 242/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - keine Einwendungen (242/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 242/22(B)
    08.07.2022
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2730
    Urheber: Bundesregierung
    12.07.2022
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/2730)
    22.09.2022
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4087
    Urheber: Rechtsausschuss
    19.10.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7180-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7185-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 526/22
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (526/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 526/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 01. Januar 2023 aufgrund des zunehmenden Missverhältnisses zwischen Aufwand für die Registerführung und abnehmender rechtlicher und praktischer Bedeutung: Anpassung der Vorschriften zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten, Regelung für Altfälle mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, Aussonderung der Akten 15 Jahre nach Abschaffung, Folgeänderungen;
Neufassung § 1412 und Aufhebung §§ 1558 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung Artikel 229 und 234 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, §§ 374, 377 und 382 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung und Artikel 45 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen

Bezug: Art. 28 Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 1; ABl. L 113, 29.04.2017, S. 62; ABl. L 167, 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) ; Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 30; ABl. L 113 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters); Vor dem Hintergrund aktueller Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften betr. vorübergehende Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung und der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von 12 bzw. 6 auf 4 Monate sowie temporäre Hochsetzung der Höchstfrist für die Insolvenzantragsstellung von 6 auf 8 Wochen, Geltung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2023;
Änderung § 4 und Einfügung § 4a COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sowie Änderung des Langtitels, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsG)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Die Eintragung des Schiffs

(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1.
der Name des Schiffs;
2.
die Gattung und der Hauptbaustoff;
3.
der Heimathafen;
4.
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
6.
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
7.
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
8.
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
9.
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
10.
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1.
der Name des Schiffs;
2.
die Gattung und der Hauptbaustoff;
3.
der Heimathafen;
4.
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
6.
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
7.
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
8.
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
9.
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
10.
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Zweiter Abschnitt - Die Eintragung des Schiffs

(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.

Zweiter Abschnitt - Die Eintragung des Schiffs

(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 500 Euro eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 500 Euro eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

Dritter Abschnitt - Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das Schiffsregister führenden Amtsgerichts über den Inhalt anderer Register oder Akten oder durch Urkunden nachgewiesen werden, die von dem Gericht aufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt werden, so genügt statt der Vorlegung des Zeugnisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das Register oder die Akten. Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung.
Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das Schiffsregister führenden Amtsgerichts über den Inhalt anderer Register oder Akten oder durch Urkunden nachgewiesen werden, die von dem Gericht aufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt werden, so genügt statt der Vorlegung des Zeugnisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das Register oder die Akten. Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung.

Dritter Abschnitt - Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

(1) Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.
(1) Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.