Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Zweiter Abschnitt - Führung des Schiffsregisters

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.
Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Sechster Abschnitt - Das Schiff betreffende Urkunden

(1) Das Registergericht hat auf Für den beglaubigten Auszug aus dem Eichschein Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und 43 entsprechend. der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(1) Das Registergericht hat auf Für den beglaubigten Auszug aus dem Eichschein Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und 43 entsprechend. der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.

Achter Abschnitt - Maschinell geführte Register | Unterabschnitt 3 - Einsicht in maschinell geführteRegister und Abschriften hieraus

(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen.
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.

Achter Abschnitt - Maschinell geführte Register | Unterabschnitt 4 - Automatisierter Elektronischer Abruf von Daten

Der Die Gewährung des Abrufs Abruf von Daten im automatisierten Verfahren in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 93 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem dort durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist diese technisch sicherzustellen, dass in ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche der Genehmigung oder dem Vertrag 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach natürlichen Personen möglich ist. § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.
Der Die Gewährung des Abrufs Abruf von Daten im automatisierten Verfahren in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 93 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem dort durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist diese technisch sicherzustellen, dass in ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche der Genehmigung oder dem Vertrag 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach natürlichen Personen möglich ist. § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.

Achter Abschnitt - Maschinell geführte Register | Unterabschnitt 4 - Automatisierter Elektronischer Abruf von Daten

(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die Erhebung in § 93 der Kosten Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung Justizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder ein eine öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die Erhebung in § 93 der Kosten Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung Justizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder ein eine öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
(2) Eine Genehmigung wird Die protokollierten Daten dürfen nur für auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen. deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend.
(2) Eine Genehmigung wird Die protokollierten Daten dürfen nur für auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen. deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, hin in dem auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, hin in dem auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.

Achter Abschnitt - Maschinell geführte Register | Unterabschnitt 4 - Automatisierter Elektronischer Abruf von Daten

Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

Zehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 16 Nummer 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 1. Juli 2026 geltenden Fassung sind ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.
§ 16 Nummer 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 1. Juli 2026 geltenden Fassung sind ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

Zehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

Bundesadler
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer . . . . . . . . . .
eingetragen wie folgt:
1.Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: . . . . . . . . . .
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.Einheitliche europäische Schiffsnummern (ENI): . . . . . . . . .
 (soweit vorhanden)
3.Gattung, Hauptbaustoff: . . . . . . . . . .
4.Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: . . . . . . . . . .
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.Heimatort: . . . . . . . . . .
6.Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
 a)Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: . . . . . . . . . .
 b)Maschinenleistung: . . . . . . . . . .
 c)Eichschein oder eine andere geeignete Urkunde: . . . . . . . . . .
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Siegel)Amtsgericht