(1) Für Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin der derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(1) Für Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin der derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(2) Erhöht Verändert sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung unverzüglich im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(2) Erhöht Verändert sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung unverzüglich im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.