Synopse zur Änderung an
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

Erstellt am: 03.10.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers soll wird aus dem Sondervermögen der derjenige Betrag gezahlt gezahlt, werden, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den Gesamtnennbetrag entsprechenden Nennwert übersteigt. Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.
Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers soll wird aus dem Sondervermögen der derjenige Betrag gezahlt gezahlt, werden, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den Gesamtnennbetrag entsprechenden Nennwert übersteigt. Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.

(1) Für Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin der derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(1) Für Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin der derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(2) Erhöht Verändert sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung unverzüglich im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(2) Erhöht Verändert sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung unverzüglich im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.