Synopse zur Änderung an
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Erstellt am: 24.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.10.2022

Verkündet am:
28.10.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1838
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 156/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 156/1/22
    09.05.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 182-183

    Beschlüsse:

    S. 183 - Stellungnahme (156/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 156/22(B)
    20.05.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2247
    Urheber: Bundesregierung
    15.06.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4566-4569

    Beschlüsse:

    S. 4569A - Überweisung (20/2247)
    23.06.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3590
    Urheber: Finanzausschuss
    21.09.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/3591
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.09.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5881-5892

    Beschlüsse:

    S. 5892D - Annahme in Ausschussfassung (20/2247, 20/3590)
    22.09.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5893-5893

    Beschlüsse:

    S. 5893A - Annahme in Ausschussfassung (20/2247, 20/3590)
    22.09.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 464/22
    Urheber: Bundestag
    23.09.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Zustimmung (464/22), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    07.10.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 464/22(B)
    07.10.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der neugefassten EU-Systemrichtlinie im Biersteuerrecht: EDV-gestützte Abwicklung der Beförderung statt der bisherigen Begleitdokumente in Papierform, Steuerbegünstigung für Streitkräfte anderer Staaten, Anpassungen an zollrechtliche Vorschriften, Steuerbefreiungsmöglichkeit bei Warenverlusten, Mehrmengenregelung bei Beförderung unter Steueraussetzung u.a.; Umsetzung der überarbeiteten EU-Alkoholstrukturrichtlinie im Biersteuerrecht: Ermöglichung des Zugangs zu Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten, Berücksichtigung aller Bierzutaten bei der Messung der Grad Plato zur Biersteuerbemessung, Besteuerungsregelung für Biermischgetränke nach einem Übergangszeitraum, zusätzliche Änderungen im Biersteuerrecht, insbes. betr. Bürokratieabbau und Erleichterung für Wirtschaft und Verwaltung; vereinzelte Änderungen verfahrensrechtlicher Regelungen zur Besteuerung sonstiger Genussmittel; redaktionelle Korrekturen; Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Brennstoffemissionszertifikaten;
Änderung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2020/262 vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (Systemrichtlinie) (ABl. L 58, 27.02.2020, S. 4) ; Richtlinie (EU) 2020/1151 vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Alkoholstrukturrichtlinie) (Abl. L 256, 05.08.2020, S 1)
Siehe auch GESTA 19. WP D084

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Entfristung der ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel, Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte, Klarstellungen im Tabaksteuerrecht, Ausweitungen der KfW-Kreditermächtigung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf Energieunternehmen u.a.
Änderung eines weiteren Gesetzes, Verzicht auf Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 7 - Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender oder der registrierte Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender oder der registrierte Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung annulliert worden, der für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

Abschnitt 7 - Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder
2.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder
2.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins.