Abschnitt 18 - Zu § 25 des Gesetzes
(1) Wer Schaumwein In den Fällen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Monat zusammengefasst für Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.
(1) Wer Schaumwein In den Fällen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Monat zusammengefasst für Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.
(2) Wer Mit der Entlastungsanmeldung ist eine ein Steuerentlastung Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen dies des § 25 vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist der Versteuerungsnachweis in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer Mit der Entlastungsanmeldung ist eine ein Steuerentlastung Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen dies des § 25 vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist der Versteuerungsnachweis in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat hat, sofern ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der er Entlastungsberechtigte den Schaumwein vor Beginn nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Beförderung vorzuführen. Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat hat, sofern ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der er Entlastungsberechtigte den Schaumwein vor Beginn nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Beförderung vorzuführen. Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) Die Steuerentlastung Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu beantragen, stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(4) Die Steuerentlastung Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu beantragen, stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(5) Für Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Überprüfung Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder der vergüten. Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Überprüfung Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder der vergüten. Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.