Synopse zur Änderung an
SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

Erstellt am: 02.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
05.06.2017

Verkündet am:
09.06.2017

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2017, 1476
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 654/16
    Urheber: Bundesregierung
    04.11.2016
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 654/1/16
    05.12.2016
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 952 , S. 543-543

    Beschlüsse:

    S. 543C - Stellungnahme (654/16), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.12.2016
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 654/16(B)
    16.12.2016
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/10823
    Urheber: Bundesregierung
    11.01.2017
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/212 , S. 21315-21315

    Beschlüsse:

    S. 21315C - Überweisung (18/10823)
    19.01.2017
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/12154
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    26.04.2017
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/231 , S. 23349-23349

    Beschlüsse:

    S. 23349C - Annahme in Ausschussfassung (18/10823, 18/12154)
    27.04.2017
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/231 , S. 23349-23349

    Beschlüsse:

    S. 23349D - Annahme in Ausschussfassung (18/10823, 18/12154)
    27.04.2017
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 340/17
    Urheber: Bundestag
    28.04.2017
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 957 , S. 219-219

    Beschlüsse:

    S. 219B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (340/17), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    12.05.2017
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 340/17(B)
    12.05.2017
Kurzbeschreibung:

Einpassung der neugefassten EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in das deutsche Verfahrensrecht: Regelungen in den Bereichen Rechtsbehelfe und gerichtliche Entscheidungen, örtliche Zuständigkeit bei sog. Annexklagen, Abwicklung von Sekundärinsolvenzverfahren sowie Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen; Beibehaltung der Verfahrensregelungen für die bisherige EU-Verordnung für laufende Verfahren; Klarstellungen zu "nicht richtigen" Eröffnungsanträgen und ihrer Strafbewehrung, Datenspeicherung, redaktionelle Korrekturen; Kostenregelungen;
Einfügung Art. 102c Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sowie Änderung §§ 3 und 19a Rechtspflegergesetz, einzelner §§ Insolvenzordnung, §§ 1, 23, 58 und Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz sowie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Bezug: Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. L 141, 05.06.2015, S. 19)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einzeländerungen in den Bereichen Insolvenzverschleppung, sekundäres Insolvenzverfahren (sog. Zusicherung zur Vermeidung und deren öffentliche Bekanntmachung, Abstimmungsverfahren, Haftung des Insolvenzverwalters, Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung), Insolvenzplan; europarechtliche Durchführungsbestimmungen für Insolvenzen bei Mitgliedern einer Unternehmensgruppe ("Konzerninsolvenz"), Übernahme redaktionell angepasster Kostenregelungen aus vorangegangener Gesetzgebung; redaktionelle Änderungen;
Erneute Änderung §§ 3 und 19a Rechtspflegergesetz sowie §§ 13 und 15a Insolvenzordnung, Änderung und Einfügung einzelner §§ Art. 102c Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, erneute Änderung §§ 1 und 58, zusätzliche Änderung § 23 und erneute Änderung Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz, zusätzliche Änderung § 36 SCE-Ausführungsgesetz sowie Art. 4 (§ 23 und Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz) Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Bezug: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, GESTA C003

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 6 - Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 346 bis 315 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie
1.
Mitglieder des Vorstands,
2.
Mitglieder des Aufsichtsrats oder
3.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 346 bis 315 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie
1.
Mitglieder des Vorstands,
2.
Mitglieder des Aufsichtsrats oder
3.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
2.
als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder
3.
als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,
eine Versicherung nicht richtig abgibt.