Synopse zur Änderung an
Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

Erstellt am: 13.03.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. auszugleichen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. auszugleichen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.

Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.

Abschnitt 3 - Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr. Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
1.
die Inspekteurinnen oder Inspekteure der Teilstreitkräfte,
2.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,
3.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,
4.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
5.
die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.
Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr. Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
1.
die Inspekteurinnen oder Inspekteure der Teilstreitkräfte,
2.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,
3.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,
4.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
5.
die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.
Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

Abschnitt 3 - Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten
1.
die Inspekteurinnen oder Inspekteure der Teilstreitkräfte,
2.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,
3.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,
4.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
5.
die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.
Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.