Synopse zur Änderung an
Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

Erstellt am: 01.04.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
1.
schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie
2.
Soldatinnen und Soldaten,
a)
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder
b)
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der
aa)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder
bb)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die hiervon abgewichen werden. Eine individuelle Verteilung der regelmäßige regelmäßigen wöchentliche wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt Freitag kann auf Antrag genehmigt werden. werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die hiervon abgewichen werden. Eine individuelle Verteilung der regelmäßige regelmäßigen wöchentliche wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt Freitag kann auf Antrag genehmigt werden. werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.

Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
1.
dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
a)
zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und
b)
an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und
2.
darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
1.
die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
2.
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
3.
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
a)
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
b)
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
1.
die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
2.
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
3.
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
a)
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
b)
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei: insbesondere in folgenden Bereichen:
1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
Dauereinsatzaufgaben,
2.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
allgemeine Grundausbildung, Grund- und Basisausbildung,
b)
Dienstposten-, Dienstposten- Laufbahn- und Einsatzausbildung, Laufbahnausbildung,
c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
d)
militärische Flugsicherung,
e)
Dienst Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine Marine, und
h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen. Luftfahrzeugbesatzungen und
i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
1.
allgemeine Grundausbildung,
2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
3.
Dauereinsatzaufgaben,
4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei: insbesondere in folgenden Bereichen:
1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
Dauereinsatzaufgaben,
2.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
allgemeine Grundausbildung, Grund- und Basisausbildung,
b)
Dienstposten-, Dienstposten- Laufbahn- und Einsatzausbildung, Laufbahnausbildung,
c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
d)
militärische Flugsicherung,
e)
Dienst Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine Marine, und
h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen. Luftfahrzeugbesatzungen und
i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
1.
allgemeine Grundausbildung,
2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
3.
Dauereinsatzaufgaben,
4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.

Abschnitt 2 - Grundbetrieb

(1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet werden
1.
auf Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung oder in einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kommandobehörde oder sonstigen Dienststelle,
2.
als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin, Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stellvertretender Befehlshaber, stellvertretende Kommandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines militärischen Verbandes oder
3.
als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes einer Dienststelle.
(2) Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche Teilstreitkräfte und die Befehlshaberinnen und Befehlshaber des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr, des Unterstützungskommandos der Bundeswehr und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.
(2) Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche Teilstreitkräfte und die Befehlshaberinnen und Befehlshaber des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr, des Unterstützungskommandos der Bundeswehr und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.
(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt unberührt.

Abschnitt 3 - Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1537 2025 Nr. 78, S. 4 - 1538) 6)


(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1537 2025 Nr. 78, S. 4 - 1538) 6)


Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat (Kurzform)
1 Air 4th Psychological Operations Operation (Airborne) Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen Vereinigte Staaten
2 BALTIC Defense College Air Operations Coordination Centre Headquarters NATO Rapid Deployable Corps Estland Türkei
3 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich Polen
4 BALTIC Defense College Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien Estland
5 BICES Group Executive Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande Belgien
6 Canadian Forces College Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien Kanada
7 Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich Vereinigte Staaten
8 Commander Strike Force Training Atlantic USA Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien Vereinigte Staaten
9 Deployable Air Command Chemical, Biological, Radiological and Control Nuclear Centre Poggio Renatico of Excellence Italien Tschechien
10 Escadron de Transport Évreux Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Frankreich Niederlande
11 European Combined Air Group Operations Centre Torrejon Großbritannien Spanien
12 European Air Transport Command Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Niederlande Vereinigte Staaten
13 Commander Strike Force Training Atlantic USA European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland Vereinigte Staaten
14 European Union Military Committee Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Belgien Italien
15 Deputy Headquarters Supreme Allied Command Commanding Transformation Officer United States Army John F. Kennedy Special Warfare Centre and School Vereinigte Staaten
16 Escadron de Transport Évreux Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz Frankreich
17 EUROCONTROL Joint Air Power Competence Centre Deutschland Belgien
18 European Air Group Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal Großbritannien
19 European Air Transport Command Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien Niederlande
20 Joint Force Command Naples European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Italien Finnland
21 Joint Force Command Norfolk European Commission - Directorate-General for Defence Industry and Space Belgien Vereinigte Staaten
22 European Defence Agency Joint Forces Training Centre Polen Belgien
23 Joint Warfare Centre European External Action Service Norwegen Belgien
24 Land Command Headquarters Izmir European Union Military Staff Türkei Belgien
25 Maritime Command Headquarters Northwood Department of the Army Großbritannien Vereinigte Staaten
26 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Headquarters Joint Logistic Support Group Brunssum Niederlande
27 Headquarters Joint Support NATO Airborne Early Warning and Control Force Enabling Command Deutschland
28 NATO Alliance Ground Surveillance Force Headquarters Supreme Allied Command Transformation Italien Vereinigte Staaten
29 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande Schweiz
30 NATO Joint Air Power Competence Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn Deutschland
31 Joint Allied Lessons Learned Centre NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) Portugal Vereinigte Staaten
32 NATO Defence College Joint Deployable Exploitation and Analysis Laboratority Italien Niederlande
33 NATO Military Committee Joint Electronic Warfare Core Staff Belgien Großbritannien
34 NATO Special Operations Headquarters Joint Force Command Naples Belgien Italien
35 Joint Force Command Norfolk NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland Vereinigte Staaten
36 Joint Forces Training Centre Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich Polen
37 Special Operations Command Joint Warfare Centre Norwegen Vereinigte Staaten
38 Land Command Strike Forces NATO Headquarters Izmir Portugal Türkei
39 Land Warfare Center Amersfoort Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien Niederlande
40 Tactical Leadership Programme Maritime Command Headquarters Northwood Spanien Großbritannien
41 Zentrum für Sicherheitspolitik Ministery of Defense Schweiz Litauen
42Ministery of DefenseNiederlande
43Movement Coordination Centre EuropeNiederlande
44Multinational Multirole Tanker Transport FleetNiederlande
45National Defense HeadquartersKanada
46NATO Airborne Early Warning and Control ForceDeutschland
47NATO Allied Joint Force Command BrunssumNiederlande
48NATO Centre of Excellence for Military MedicineUngarn
49NATO Communications and Information Agency LissabonPortugal
50NATO Communications and Information Agency BrüsselBelgien
51NATO Communications and Information Agency BrunssumNiederlande
52NATO Communications and Information Agency NorfolkVereinigte Staaten
53NATO Communications and Information Agency RamsteinDeutschland
54NATO Communications and Information Agency The HagueNiederlande
55NATO Communications and Information Agency UedemDeutschland
56NATO Defence CollegeItalien
57NATO Force Integration UnitEstland
58NATO Force Integration UnitUngarn
59NATO Force Integration UnitLitauen
60NATO Force Integration UnitLettland
61NATO Force Integration UnitPolen
62NATO Force Integration UnitSlowakei
63NATO Intelligence Fusion Centre MolesworthGroßbritannien
64NATO Intelligence, Surveillance & Reconnaissance ForceItalien
65NATO International Military StaffBelgien
66NATO International StaffBelgien
67NATO Special Operations HeadquartersBelgien
68NATO Strategic Communications Centre of ExcellenceLettland
69Naval Postgraduate SchoolVereinigte Staaten
70Commando LandstrijdkrachtenNiederlande
71Office of the Assistant Secretary of Defense for Health AffairsVereinigte Staaten
72Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaÖsterreich
73Special Operations CommandVereinigte Staaten
74Strategic Airlift Coordination CenterNiederlande
75Strike Forces NATO HeadquartersPortugal
76Supreme Headquarters Allied Powers EuropeBelgien
77Tactical Leadership ProgrammeSpanien
78U.S. Army Cyber Center of ExcellenceVereinigte Staaten
79U.S. Army Maneuver Support Center of Excellence, Fort Leonard Wood, MOVereinigte Staaten
80U.S. Army War CollegeVereinigte Staaten
81United States Air Force AcademyVereinigte Staaten
82UNITED STATES Army Sergeants Major AcademyVereinigte Staaten
83UNITED STATES Military AcademyVereinigte Staaten
84UNITED STATES OF AMERICA Combined Arms CenterVereinigte Staaten
85US Central CommandVereinigte Staaten
86US Naval War College Newport
Senior Enlisted Academy Newport
Vereinigte Staaten
87US-ARMY Combined Arms CenterVereinigte Staaten
88Zentrum für SicherheitspolitikSchweiz
Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat (Kurzform)
1 Air 4th Psychological Operations Operation (Airborne) Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen Vereinigte Staaten
2 BALTIC Defense College Air Operations Coordination Centre Headquarters NATO Rapid Deployable Corps Estland Türkei
3 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich Polen
4 BALTIC Defense College Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien Estland
5 BICES Group Executive Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande Belgien
6 Canadian Forces College Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien Kanada
7 Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich Vereinigte Staaten
8 Commander Strike Force Training Atlantic USA Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien Vereinigte Staaten
9 Deployable Air Command Chemical, Biological, Radiological and Control Nuclear Centre Poggio Renatico of Excellence Italien Tschechien
10 Escadron de Transport Évreux Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Frankreich Niederlande
11 European Combined Air Group Operations Centre Torrejon Großbritannien Spanien
12 European Air Transport Command Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Niederlande Vereinigte Staaten
13 Commander Strike Force Training Atlantic USA European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland Vereinigte Staaten
14 European Union Military Committee Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Belgien Italien
15 Deputy Headquarters Supreme Allied Command Commanding Transformation Officer United States Army John F. Kennedy Special Warfare Centre and School Vereinigte Staaten
16 Escadron de Transport Évreux Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz Frankreich
17 EUROCONTROL Joint Air Power Competence Centre Deutschland Belgien
18 European Air Group Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal Großbritannien
19 European Air Transport Command Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien Niederlande
20 Joint Force Command Naples European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Italien Finnland
21 Joint Force Command Norfolk European Commission - Directorate-General for Defence Industry and Space Belgien Vereinigte Staaten
22 European Defence Agency Joint Forces Training Centre Polen Belgien
23 Joint Warfare Centre European External Action Service Norwegen Belgien
24 Land Command Headquarters Izmir European Union Military Staff Türkei Belgien
25 Maritime Command Headquarters Northwood Department of the Army Großbritannien Vereinigte Staaten
26 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Headquarters Joint Logistic Support Group Brunssum Niederlande
27 Headquarters Joint Support NATO Airborne Early Warning and Control Force Enabling Command Deutschland
28 NATO Alliance Ground Surveillance Force Headquarters Supreme Allied Command Transformation Italien Vereinigte Staaten
29 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande Schweiz
30 NATO Joint Air Power Competence Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn Deutschland
31 Joint Allied Lessons Learned Centre NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) Portugal Vereinigte Staaten
32 NATO Defence College Joint Deployable Exploitation and Analysis Laboratority Italien Niederlande
33 NATO Military Committee Joint Electronic Warfare Core Staff Belgien Großbritannien
34 NATO Special Operations Headquarters Joint Force Command Naples Belgien Italien
35 Joint Force Command Norfolk NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland Vereinigte Staaten
36 Joint Forces Training Centre Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich Polen
37 Special Operations Command Joint Warfare Centre Norwegen Vereinigte Staaten
38 Land Command Strike Forces NATO Headquarters Izmir Portugal Türkei
39 Land Warfare Center Amersfoort Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien Niederlande
40 Tactical Leadership Programme Maritime Command Headquarters Northwood Spanien Großbritannien
41 Zentrum für Sicherheitspolitik Ministery of Defense Schweiz Litauen
42Ministery of DefenseNiederlande
43Movement Coordination Centre EuropeNiederlande
44Multinational Multirole Tanker Transport FleetNiederlande
45National Defense HeadquartersKanada
46NATO Airborne Early Warning and Control ForceDeutschland
47NATO Allied Joint Force Command BrunssumNiederlande
48NATO Centre of Excellence for Military MedicineUngarn
49NATO Communications and Information Agency LissabonPortugal
50NATO Communications and Information Agency BrüsselBelgien
51NATO Communications and Information Agency BrunssumNiederlande
52NATO Communications and Information Agency NorfolkVereinigte Staaten
53NATO Communications and Information Agency RamsteinDeutschland
54NATO Communications and Information Agency The HagueNiederlande
55NATO Communications and Information Agency UedemDeutschland
56NATO Defence CollegeItalien
57NATO Force Integration UnitEstland
58NATO Force Integration UnitUngarn
59NATO Force Integration UnitLitauen
60NATO Force Integration UnitLettland
61NATO Force Integration UnitPolen
62NATO Force Integration UnitSlowakei
63NATO Intelligence Fusion Centre MolesworthGroßbritannien
64NATO Intelligence, Surveillance & Reconnaissance ForceItalien
65NATO International Military StaffBelgien
66NATO International StaffBelgien
67NATO Special Operations HeadquartersBelgien
68NATO Strategic Communications Centre of ExcellenceLettland
69Naval Postgraduate SchoolVereinigte Staaten
70Commando LandstrijdkrachtenNiederlande
71Office of the Assistant Secretary of Defense for Health AffairsVereinigte Staaten
72Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaÖsterreich
73Special Operations CommandVereinigte Staaten
74Strategic Airlift Coordination CenterNiederlande
75Strike Forces NATO HeadquartersPortugal
76Supreme Headquarters Allied Powers EuropeBelgien
77Tactical Leadership ProgrammeSpanien
78U.S. Army Cyber Center of ExcellenceVereinigte Staaten
79U.S. Army Maneuver Support Center of Excellence, Fort Leonard Wood, MOVereinigte Staaten
80U.S. Army War CollegeVereinigte Staaten
81United States Air Force AcademyVereinigte Staaten
82UNITED STATES Army Sergeants Major AcademyVereinigte Staaten
83UNITED STATES Military AcademyVereinigte Staaten
84UNITED STATES OF AMERICA Combined Arms CenterVereinigte Staaten
85US Central CommandVereinigte Staaten
86US Naval War College Newport
Senior Enlisted Academy Newport
Vereinigte Staaten
87US-ARMY Combined Arms CenterVereinigte Staaten
88Zentrum für SicherheitspolitikSchweiz