Synopse zur Änderung an
Samenspenderregistergesetz (SaRegG)

Erstellt am: 28.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
28.04.2020

Verkündet am:
22.05.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 960
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 594/19
    Urheber: Bundesregierung
    08.11.2019
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/15620
    Urheber: Bundesregierung
    02.12.2019
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 594/1/19
    09.12.2019
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/137 , S. 17187-17193

    Beschlüsse:

    S. 17193B - Überweisung (19/15620)
    19.12.2019
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 984 , S. 644-644

    Beschlüsse:

    S. 644 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (594/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.12.2019
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 594/19(B)
    20.12.2019
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/16406
    Urheber: Bundesregierung
    08.01.2020
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/16578
    Urheber: Bundestag
    17.01.2020
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/145 , S. 18056-18056

    Beschlüsse:

    S. 18056B - Überweisung (19/15620, 19/16406)
    12.02.2020
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/17589
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    04.03.2020
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/149 , S. 18649-18656

    Beschlüsse:

    S. 18656B - Annahme in Ausschussfassung (19/15620, 19/17589)
    05.03.2020
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/149 , S. 18656-18656

    Beschlüsse:

    S. 18656C - Annahme in Ausschussfassung (19/15620, 19/17589)
    05.03.2020
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 121/20
    Urheber: Bundestag
    13.03.2020
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 121/1/20(neu)
    23.03.2020
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 988 , S. 99-100

    Beschlüsse:

    S. 100 - Zustimmung; Entschließung (121/20), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    27.03.2020
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 121/20(B)
    27.03.2020
Kurzbeschreibung:

Anpassungen im nationalen Medizinprodukterecht an die Vorgaben der EU-Verordnungen zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkts sowie hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards; Änderung gebührenrechtlicher Regelungen, Ausweitung des Anwendungsbereiches auf In-vitro-Diagnostika; Änderungen und Ergänzungen betr. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Vigilanz (Erfassung und Bewertung meldepflichtiger Vorkommnisse und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit unvertretbaren Risiken) und Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und Leistungsstudien, Umsetzung der Medicrime-Konvention zu Arzneimittel- und Medizinproduktefälschungen;
Konstitutive Neufassung Medizinproduktegesetz unter dem Titel Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG) als Art. 1 der Vorlage, Vorratsbeschlüsse betr. Aufhebung, Änderung und Einfügung versch. §§ Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, Änderung weiterer 7 Gesetze, Aufhebung Medizinproduktegesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (ABl. L 117, 05.05.2017, S. 1 ; L 117, 03.05.2019, S. 9) ; Verordnung (EU) 2017/746 vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU (ABl. L 117, 05.05.2017, S. 176; L 117, 03.05.2019, S. 11) ; Übereinkommen des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (sogen. Medicrime-Konvention) (Sammlung der Europaratsverträge – Nummer 211)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen betr. Antragsberechtigte bei der Bundesoberbehörde, klinische Prüfungen, Anordnung notwendiger Maßnahmen im Bereich der Vigilanz, Verantwortlichkeiten für präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen, pseudonymisierte Meldung von Patientendaten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften, Genehmigung nicht-interventioneller Leistungsstudien, klinische Leistungsbewertungsprüfungen, Hilfsmittelversorgung, Krankenhausabrechnungen, Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) u.a.; redaktionelle Anpassungen und Korrekturen;
Änderung weiterer 11 Gesetze und 5 Rechtsverordnungen, Aufhebung Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftserteilung für die Dauer der Speicherung fort.
(2) Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders, dessen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird, heterolog verwendet worden ist. Sofern freiwillige Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diese Angaben.
(3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt Auskunft aus dem Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Person die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.
(5) Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung zu informieren. Vor der Information des Samenspenders hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durchzuführen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Auskunftsersuchen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt eine Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch dann, wenn die Information des Samenspenders nach Satz 1 fehlschlägt.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduktekann Medizinprodukte kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduktekann Medizinprodukte kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.