(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe zu leisten. hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige Tilgungen ist die übermäßige Verschuldung um mindestens in ein Höhe von einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. zu leisten. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse ihre Finanzierungssalden stetig zu erzielen. verbessern.
(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe zu leisten. hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige Tilgungen ist die übermäßige Verschuldung um mindestens in ein Höhe von einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. zu leisten. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse ihre Finanzierungssalden stetig zu erzielen. verbessern.
(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen Tilgungen erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet eingehalten wurden. Die Unterschreitung Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine mindestens ebenso große Überschreitung gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung zu leistenden Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt, einbezahlt. bis die nicht erzielte Tilgung nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Tilgung Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.
(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen Tilgungen erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet eingehalten wurden. Die Unterschreitung Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine mindestens ebenso große Überschreitung gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung zu leistenden Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt, einbezahlt. bis die nicht erzielte Tilgung nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Tilgung Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob eine ein Tilgung Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 geleistet erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der des erforderlichen Tilgung Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich zu erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlicher erforderlichen Tilgung und dem tatsächlich geleisteter geleisteten Abbau. Tilgung erhöht.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob eine ein Tilgung Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 geleistet erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der des erforderlichen Tilgung Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich zu erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlicher erforderlichen Tilgung und dem tatsächlich geleisteter geleisteten Abbau. Tilgung erhöht.
(5) Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.