Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Erstellt am: 08.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
22.12.2020

Verkündet am:
30.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 3334
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 426/20
    Urheber: Bundesregierung
    07.08.2020
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/21978
    Urheber: Bundesregierung
    31.08.2020
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 426/1/20(neu)
    08.09.2020
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/173 , S. 21648-21666

    Beschlüsse:

    S. 21666B - Überweisung (19/21978)
    10.09.2020
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 426/2/20
    Urheber: Brandenburg
    15.09.2020
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 426/3/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    16.09.2020
  7. Plenarantrag
    BR-Drucksache 426/4/20
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    16.09.2020
  8. Plenarantrag
    BR-Drucksache 426/5/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    16.09.2020
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 426/6/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    16.09.2020
  10. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 993 , S. 316-318

    Beschlüsse:

    S. 318 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (426/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.09.2020
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 426/20(B)
    18.09.2020
  12. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/22772
    Urheber: Bundesregierung
    23.09.2020
  13. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/23054
    Urheber: Bundestag
    02.10.2020
  14. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/182 , S. 22827-22828

    Beschlüsse:

    S. 22838A - Überweisung (19/21978)
    07.10.2020
  15. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/25141
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    10.12.2020
  16. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/201 , S. 25240-25251

    Beschlüsse:

    S. 25250C - Annahme in Ausschussfassung (19/21978, 19/25141)
    16.12.2020
  17. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/201 , S. 25250-25250

    Beschlüsse:

    S. 25258D - Annahme in Ausschussfassung (19/21978, 19/25141)
    16.12.2020
  18. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 745/20
    Urheber: Bundestag
    17.12.2020
  19. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 498-503

    Beschlüsse:

    S. 503 - Zustimmung (745/20), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG
    18.12.2020
  20. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 745/20(B)
    18.12.2020
Kurzbeschreibung:

Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften: Einführung einer Mindestbesichtigungsquote zum Aufsuchen der Betriebe durch Arbeitsschutzbehörden, Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Intensivierung der Bundesaufsicht sowie zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten, Ermächtigungsgrundlage für das BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass spezieller Rechtsanforderungen zu besonderen Arbeitsschutzanforderungen in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, Schaffung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie: Beendigung der Praxis der Werkverträge durch Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in Bereichen der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte bei Unterbringung angeworbener und zeitlich befristeter Beschäftigter, diesbzgl. Dokumentationspflicht, Bußgeldvorschriften;
Änderung §§ 18, 21, 22, 23 und 25 sowie Einfügung § 24a Arbeitsschutzgesetz, Änderung §§ 1, 2, 4 und 7 sowie Einfügung §§ 6a und 6b Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie, Änderung §§ 1, 2, 9 und Anhang (Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1) Arbeitsstättenverordnung sowie Änderungen in weiteren 4 Gesetzen; Einschränkung von Grundrechten betr. Unverletzlichkeit der Wohnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Umsetzung der vom Bundeskabinett am 20. Mai 2020 beschlossenen Eckpunkte "Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft"

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen bzgl. Arbeitsschutzkontrollen (elektronische Datenübermittlung zwischen Arbeitsschutzbehörden u.a.), Abgrenzung zwischen Fleischerhandwerk und Fleischindustrie, manipulationssichere Gestaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen, Bestimmung von Vor- und Nachbereitungshandlungen als Arbeitszeit (z.B. Umkleidezeiten), Klarstellung des Begriffs der "übergreifenden Organisation", Gesetzesevaluation zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft, begrenzter Einsatz des Instruments zur Arbeitnehmerüberlassung insb zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen, Kontrolle diesbzgl. Vorgaben durch Zollverwaltung, Erweiterung der Kontrollbefugnis der Arbeitsschutzbehörden; Verlängerung der Aussetzung der Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten, verstärkte Projektförderungen im Bereich der Teilhabe (z.B. in Krebsberatungsstellen), Regelungen zum Inkrafttreten;
Erneute Änderung und zusätzliche Einfügung zahlr. §§ Arbeitsschutzgesetz, Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitszeitgesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
(2) Die §§ 2 2, 3 bis 6, 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,
2.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und
3.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.
(2) Die §§ 2 2, 3 bis 6, 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,
2.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und
3.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
1.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
2.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder
3.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,
4.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,
5.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder
6.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt..
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger.