Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Erstellt am: 01.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
22.12.2020

Verkündet am:
30.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 3334
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften: Einführung einer Mindestbesichtigungsquote zum Aufsuchen der Betriebe durch Arbeitsschutzbehörden, Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Intensivierung der Bundesaufsicht sowie zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten, Ermächtigungsgrundlage für das BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass spezieller Rechtsanforderungen zu besonderen Arbeitsschutzanforderungen in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, Schaffung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie: Beendigung der Praxis der Werkverträge durch Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in Bereichen der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte bei Unterbringung angeworbener und zeitlich befristeter Beschäftigter, diesbzgl. Dokumentationspflicht, Bußgeldvorschriften;
Änderung §§ 18, 21, 22, 23 und 25 sowie Einfügung § 24a Arbeitsschutzgesetz, Änderung §§ 1, 2, 4 und 7 sowie Einfügung §§ 6a und 6b Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie, Änderung §§ 1, 2, 9 und Anhang (Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1) Arbeitsstättenverordnung sowie Änderungen in weiteren 4 Gesetzen; Einschränkung von Grundrechten betr. Unverletzlichkeit der Wohnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Umsetzung der vom Bundeskabinett am 20. Mai 2020 beschlossenen Eckpunkte "Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft"

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen bzgl. Arbeitsschutzkontrollen (elektronische Datenübermittlung zwischen Arbeitsschutzbehörden u.a.), Abgrenzung zwischen Fleischerhandwerk und Fleischindustrie, manipulationssichere Gestaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen, Bestimmung von Vor- und Nachbereitungshandlungen als Arbeitszeit (z.B. Umkleidezeiten), Klarstellung des Begriffs der "übergreifenden Organisation", Gesetzesevaluation zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft, begrenzter Einsatz des Instruments zur Arbeitnehmerüberlassung insb zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen, Kontrolle diesbzgl. Vorgaben durch Zollverwaltung, Erweiterung der Kontrollbefugnis der Arbeitsschutzbehörden; Verlängerung der Aussetzung der Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten, verstärkte Projektförderungen im Bereich der Teilhabe (z.B. in Krebsberatungsstellen), Regelungen zum Inkrafttreten;
Erneute Änderung und zusätzliche Einfügung zahlr. §§ Arbeitsschutzgesetz, Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitszeitgesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzulässig.
(2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und 3 kann den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in einem eine Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich der oder zeitlich Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt. Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt
1.
einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht überschreitet und
2.
das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim Inhaber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht überschreitet.
Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass
1.
abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
a)
der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf,
b)
der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf,
c)
der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen ist, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen,
2.
§ 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und
3.
§ 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.
Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1.
nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungsanzeige erforderlichen Angaben,
2.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen elektronisch übermittelt werden können sowie
3.
welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für die Entgegennahme der Anzeige und Änderungsanzeige zuständig ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und 3 kann den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in einem eine Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich der oder zeitlich Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt. Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt
1.
einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht überschreitet und
2.
das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim Inhaber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht überschreitet.
Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass
1.
abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
a)
der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf,
b)
der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf,
c)
der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen ist, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen,
2.
§ 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und
3.
§ 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.
Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1.
nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungsanzeige erforderlichen Angaben,
2.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen elektronisch übermittelt werden können sowie
3.
welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für die Entgegennahme der Anzeige und Änderungsanzeige zuständig ist.
(4) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe in dem Betrieb im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt. vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.
(4) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe in dem Betrieb im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt. vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.
(5) Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,
2.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und
3.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
1.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
2.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt, lässt oder
3.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt lässt. oder
4.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
1.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
2.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt, lässt oder
3.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt lässt. oder
4.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,
4.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,
5.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt, lässt oder
6.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,. überlässt..
7.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,
8.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt oder
9.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,
4.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,
5.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt, lässt oder
6.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,. überlässt..
7.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,
8.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt oder
9.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 6, 8 und 9 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, Geschäftsbereich und
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger Versicherungsträger. und
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 6, 8 und 9 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, Geschäftsbereich und
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger Versicherungsträger. und
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.