Synopse zur Änderung an
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
04.05.2021

Verkündet am:
12.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 882
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 564/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 564/1/20
    27.10.2020
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 564/2/20
    Urheber: Sachsen
    03.11.2020
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 412-413

    Beschlüsse:

    S. 413 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (564/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 564/20(B)
    06.11.2020
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24445
    Urheber: Bundesregierung
    18.11.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/195 , S. 24706-24713

    Beschlüsse:

    S. 24713C - Überweisung (19/24445)
    26.11.2020
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27287
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    03.03.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27292-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299A - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27299-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299B - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 199/21
    Urheber: Bundestag
    05.03.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-97

    Beschlüsse:

    S. 97 - Zustimmung (199/21), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    26.03.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 199/21(B)
    26.03.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts und des Betreuungs- und Pflegschaftsrechts: Überführung zahlr. Bestimmungen aus dem Bereich der Vormundschaft zur Vermögenssorge, gerichtlichen Aufsicht, Aufwendungsersatz und Vergütung in das Betreuungsrecht; Neuregelung des Vormundschaftsrechts Minderjähriger: Stärkung der Personensorge (Rechte des Mündels, Erziehungsverantwortung des Vormunds, Verhältnis zwischen Vormund und erziehender Pflegeperson), Vorrang ehrenamtlicher und Gleichrangigkeit beruflicher Vormünder, vorläufige Vormundschaftsregelungen, Rechte der Pflegeperson; zahlr. Änderungen im Betreuungsrecht, u.a. Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne Art.12 UN-Behindertenrechtskonvention, Vorrang der Wünsche des Betreuten sowie bessere Information und Einbindung, gerichtliche Aufsicht, Vorschriften zur Vermögenssorge, Registrierungsverfahren für eine einheitliche Qualität der rechtlichen Betreuung, Aufgaben und finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine, Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbes. an der Schnittstelle zum Sozialrecht; auf 3 Monate befristetes wechselseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Notfallsituationen;
Konstitutive Neufassung Betreuungsbehördengesetz unter dem Titel Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) als Art. 7 und Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz unter dem Titel Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) als Art. 8 der Vorlage, Änderungen in 40 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz sowie Betreuungsbehördengesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts und Verbesserung des Betreuungsrechts sowie zur Ehegattenvertretung in Gesundheitsangelegenheiten und Vermeidung von Betreuerbestellungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht)
Abschlussbericht zur "Qualität in der rechtlichen Betreuung" von 2018 (BMJV/Bundesanzeiger Verlag) ; Abschlussbericht zur "Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte "andere Hilfen"" von 2018 (Band I und II, BMJV/Bundesanzeiger Verlag)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlr. Änderungen, u.a. betr. Ausweitung des Ehegatten-Notvertretungsrechts auf 6 Monate, Verkürzung der Überprüfungsfrist von gegen den Willen des Betreuten erfolgten Betreuungen auf 2 Jahre, Bestellung eines Betreuungsvereins auf Wunsch des Betreuten, Prozessfähigkeit und Zustellung bei rechtlicher Betreuung, berufliche Qualifizierungsmöglichkeit für ehrenamtliche Betreuer über einen Betreuungsverein, Verbot der Zwangssterilisation, Zulässigkeit der Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in die Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Frauen, sprachliche Klarstellungen, Folgeänderungen;
Erneute Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder denErwerb von Gebäuden | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Unterabschnitt 4 - Erbbaurecht und Ankauf

(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn
1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,
2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist,
3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
5.
das Grundstück herrenlos ist.
(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und
1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1821 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und
1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1821 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.