Synopse zur Änderung an
Saatgutverordnung (SaatV)

Erstellt am: 04.06.2025

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Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1234
1.1.1.1Pflanzen, die   
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:   
 bei Getreide außer Roggen51530
 bei Roggen515 
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 
 handelt es sich bei den Erbkomponenten um   
 
a)
eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
1015 
 
b)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
 30 
 
c)
eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
1015 
 
d)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
 30 
 
e)
einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
515 
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;   
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz   
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen266
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010
 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale1020
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
   Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
1.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit  
  und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen  
 
a)
bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
2525
 
b)
bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
30025
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen  
 a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,  
 b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,5
2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum  
 in der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1
 in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3
 in der Reifezeit0,10,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
515
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, 
 bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.
 bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.
2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:   
 bei Futtererbse, Ackerbohne51530
 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
 bei allen anderen Arten515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030
 davon   
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5 
 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310 
 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35 
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.
3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

      
    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
  bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200
  bei fremdbefruchtenden Arten,  
   wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100
   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen1025
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a) männliche Komponente0,10,3
b) weibliche Komponente0,21,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.



4.2Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen


4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten200100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps500300
monözischem Hanf5 0001 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen400200
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

     
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,2 
b)weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,5 
b)weibliche Erbkomponente1,0 


5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten1 500500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten750500
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören0,51
 
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen11


6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
   (m)
1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.  
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

      
  in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen)andere Sorten (Pflanzen)abweichende Typen (v. H.)andere Sorten (v. H.)
12345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen20510,2
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl20220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine  10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel20520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat20510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,  0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne101  
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais    
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten  0,50,5
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist10
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate0
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurkeje 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke0
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
7.3.1.1bei Roter Rübe  
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)1 000600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta1 0001 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten1 000600
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie  
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1 0001 000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können500300
7.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3
Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.

-------
1)
Sortengruppen von Roter Rübe:

GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1234
1.1.1.1Pflanzen, die   
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:   
 bei Getreide außer Roggen51530
 bei Roggen515 
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 
 handelt es sich bei den Erbkomponenten um   
 
a)
eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
1015 
 
b)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
 30 
 
c)
eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
1015 
 
d)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
 30 
 
e)
einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
515 
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;   
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz   
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen266
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010
 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale1020
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
   Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
1.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit  
  und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen  
 
a)
bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
2525
 
b)
bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
30025
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen  
 a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,  
 b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,5
2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum  
 in der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1
 in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3
 in der Reifezeit0,10,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
515
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, 
 bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.
 bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.
2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:   
 bei Futtererbse, Ackerbohne51530
 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
 bei allen anderen Arten515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030
 davon   
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5 
 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310 
 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35 
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.
3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

      
    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
  bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200
  bei fremdbefruchtenden Arten,  
   wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100
   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen1025
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a) männliche Komponente0,10,3
b) weibliche Komponente0,21,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.



4.2Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen


4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten200100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps500300
monözischem Hanf5 0001 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen400200
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

     
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,2 
b)weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,5 
b)weibliche Erbkomponente1,0 


5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten1 500500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten750500
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören0,51
 
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen11


6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
   (m)
1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.  
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

      
  in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen)andere Sorten (Pflanzen)abweichende Typen (v. H.)andere Sorten (v. H.)
12345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen20510,2
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl20220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine  10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel20520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat20510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,  0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne101  
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais    
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten  0,50,5
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist10
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate0
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurkeje 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke0
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
7.3.1.1bei Roter Rübe  
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)1 000600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta1 0001 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten1 000600
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie  
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1 0001 000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können500300
7.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3
Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.

-------
1)
Sortengruppen von Roter Rübe:

GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
                               
1 Getreide                          
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                    
                               
    Art


Kategorie
   (B = Basissaat-
           gut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation



Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 121)

Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11


Sonstige Anfor-
derungen
   

insgesamt
innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
   
andere
Getreide-
arten

andere
Arten als
Getreide

Hederich
und Korn-
rade
zusammen

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde


Taumel-
lolch
   
    Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation)
(v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
  1.1.1 Nackthafer, Hafer, Rauhafer   B 85 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 -
        Z-1 856) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 -
        Z-2 856) 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 -
  1.1.2 Gerste   B 92 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 5)
        Z-1 926) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 5) 8)
        Z-2 856) 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 5)
  1.1.3 Roggen   B 85 152) 98 4 13) 3 1 0 0 500 -
        Z 85 152) 98 6 3 4 3 0 0 500 -
  1.1.4 Triticale   B 85 162) 98 4 13) 3 1 0 0 500 -
        Z-1 85 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 -
        Z-2 80 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 -
  1.1.5 Weichweizen,
  B 927) 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 -
    Hartweizen, Spelz   Z-1 927) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 8)
        Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 -
  1.1.6 Mais   B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 0004) -
        Z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 -
  1.1.7 Sorghum   B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
        Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
    Sudangras   B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
        Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
    Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras   B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
        Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -

1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4)
Bei Inzuchtlinien 250 g.
5)
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6)
Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7)
Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.

 
1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1 bei Basissaatgut 1                    
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut                      
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 41)                    
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3                    
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1)
Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.

                                       
2 Gräser                                  
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                          
                                       
  Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)


Mindest-
keimfähig-
keit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht des
Probenteils für die Prüfung nach den Spal-
ten 10 bis 15


Sons- tige An- forde- rungen
  bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6


eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine ein-
zel- ne Art
abweichend
von Spalte 7




Quecke


Acker- fuchs- schwanz


Flughafer und Flug- hafer- bastarde


Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer
 


Quecke


Acker- fuchs- schwanz
 
    (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.1 Weißes Straußgras   B 80 14 90 0,3       20 1 1 0 0 1 5  
        Z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3       0 012) 23) 5  
2.1.2 Sonstige Straußgräser   B 75 14 90 0,3       20 1 1 0 0 1 5  
        Z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3       0 012) 23) 5  
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz   B 70 14 75 0,3       206) 5 5 0 0 2 30  
        Z 70 14 75 2,5 1,07) 0,3 0,3       0 012) 53) 30  
2.1.4 Glatthafer   B 75 14 90 0,3       206) 5 5 0 0 2 80  
        Z 75 14 90 3,0 1,07) 0,5 0,3       010) 012) 53) 80  
2.1.5 Knaulgras   B 80 14 90 0,3       206) 5 5 0 0 2 30  
        Z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3       0 012) 53) 30  
2.1.6 Rohrschwingel   B 80 14 95 0,3       206) 5 5 0 0 2 50  
        Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 50  
2.1.7 Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel   B 75 14 85 0,3       206) 5 5 0 0 2 30  
        Z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 30  
2.1.8 Wiesenschwingel   B 80 14 95 0,3       206) 5 5 0 0 2 50  
        Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 50  
2.1.9 Rotschwingel   B 75 14 90 0,3       206) 5 5 0 0 2 30  
        Z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 30  
2.1.10 Deutsches Weidelgras   B 80 14 96 0,3       206) 5 5 0 0 2 60  
        Z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 60  
2.1.11 sonstige Weidelgräser,   B 75 14 96 0,3       206) 5 5 0 0 2 60  
  Festulolium   Z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3       0 012) 53) 60  
2.1.12 Lieschgräser   B 80 14 96 0,3       20 1 1 0 0 2 10  
        Z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3       0 012) 5 10  
2.1.13 Hainrispe,   B 75 14 85 0,3       208) 1 1 0 0 1 5  
  Gemeine Rispe   Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3       0 012) 23) 5  
2.1.14 Sumpfrispe,   B 75 14 85 0,3       208) 1 1 0 0 1 5  
  Wiesenrispe   Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3       0 012) 23) 5  
2.1.15 Goldhafer   B 70 14 75 0,3       209) 1 1 0 0 1 5  
        Z 70 14 75 3,0 1,07) 0,3 0,3       011) 012) 23) 5  

1)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5)
(weggefallen)
6)
Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7)
Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8)
Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9)
Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10)
Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.

2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                                       
3 Leguminosen                              
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                          
                                       
  Art

Kategorie
   (B = Basissaatgut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation
    H = Handels-
           saatgut)



Mindest-
keim-
fähigkeit
1) 2)


Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern


Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit3)



Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
  bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
 






insge-
samt
innerhalb der Menge
nach Spalte 7




eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
 

eine ein-
zelne
Art


abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee



Steinklee

Flughafer
und
Flughafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut

Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
 
 
  (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.0 Geißraute   B 60 40 12 97 0,3       20 07) 0 09) 2 200  
        Z 60 40 12 97 2,0 1,5 0,3     0 09) 10) 108) 200  
3.1.1 Hornklee   B 75 40 12 95 0,3     20 07) 0 09) 2 30  
        Z 75 40 12 95 1,85) 1,05) 0,3     0 09) 10) 5 30  
3.1.2 Weiße Lupine,   B 80 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000 11) 12)
  Gelbe Lupine   Z-1, Z-2 80 20 16 98 0,56) 0,36) 0,3     08) 08) 58) 1 000 12) 13)
3.1.3 Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine   B 75 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000 11) 12)
        Z-1, Z-2 75 20 16 98 0,56) 0,36) 0,3     08) 08) 58) 1 000 12) 13)
3.1.4 Gelbklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
        Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.5 Bastardluzerne, Sandluzerne   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
        Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.5a Blaue Luzerne   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
         Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.6 Esparsette   B 75 20 12 95 0,3     20 08) 0 08) 2} 600 (Früchte)
      Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3     0 08) 5} 400 (Samen)
      H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3     0 08) 5}    
3.1.7 Futtererbse   B 80 - 16 98 0,3     20 08) 0 08) 2 1 000  
      Z-1, Z-2 80 - 16 98 0,5 0,3 0,3     0 08) 58) 1 000  
3.1.8 Alexandriner Klee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 60  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 60  
3.1.9 Schwedenklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.10 Inkarnatklee   B 75 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 80  
      Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 80  
3.1.11 Rotklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.12 Weißklee   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.13 Persischer Klee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.14 Ackerbohne   B 80 5 16 98 0,3     20 08) 0 08) 2 1 000  
      Z-1, Z-2 80 5 16 98 0,5 0,3 0,3     0 08) 58) 1 000  
3.1.15 Pannonische Wicke,   B 85 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000  
  Saatwicke   Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,06) 0,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  
        H 85 20 16 97 2,06) 1,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  
3.1.16 Zottelwicke   B 85 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000  
        Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,06) 0,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  

1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.

3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 ein lebender Ackerbohnenkäfer Samenkäfer oder der Erbsenkäfer Gattung Bruchus nicht als Befall.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
                                       
3 Leguminosen                              
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                          
                                       
  Art

Kategorie
   (B = Basissaatgut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation
    H = Handels-
           saatgut)



Mindest-
keim-
fähigkeit
1) 2)


Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern


Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit3)



Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
  bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
 






insge-
samt
innerhalb der Menge
nach Spalte 7




eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
 

eine ein-
zelne
Art


abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee



Steinklee

Flughafer
und
Flughafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut

Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
 
 
  (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.0 Geißraute   B 60 40 12 97 0,3       20 07) 0 09) 2 200  
        Z 60 40 12 97 2,0 1,5 0,3     0 09) 10) 108) 200  
3.1.1 Hornklee   B 75 40 12 95 0,3     20 07) 0 09) 2 30  
        Z 75 40 12 95 1,85) 1,05) 0,3     0 09) 10) 5 30  
3.1.2 Weiße Lupine,   B 80 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000 11) 12)
  Gelbe Lupine   Z-1, Z-2 80 20 16 98 0,56) 0,36) 0,3     08) 08) 58) 1 000 12) 13)
3.1.3 Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine   B 75 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000 11) 12)
        Z-1, Z-2 75 20 16 98 0,56) 0,36) 0,3     08) 08) 58) 1 000 12) 13)
3.1.4 Gelbklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
        Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.5 Bastardluzerne, Sandluzerne   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
        Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.5a Blaue Luzerne   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
         Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.6 Esparsette   B 75 20 12 95 0,3     20 08) 0 08) 2} 600 (Früchte)
      Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3     0 08) 5} 400 (Samen)
      H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3     0 08) 5}    
3.1.7 Futtererbse   B 80 - 16 98 0,3     20 08) 0 08) 2 1 000  
      Z-1, Z-2 80 - 16 98 0,5 0,3 0,3     0 08) 58) 1 000  
3.1.8 Alexandriner Klee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 60  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 60  
3.1.9 Schwedenklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.10 Inkarnatklee   B 75 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 80  
      Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 80  
3.1.11 Rotklee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 50  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 50  
3.1.12 Weißklee   B 80 40 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.13 Persischer Klee   B 80 20 12 97 0,3     20 07) 0 09) 2 20  
      Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3     0 09) 10) 5 20  
3.1.14 Ackerbohne   B 80 5 16 98 0,3     20 08) 0 08) 2 1 000  
      Z-1, Z-2 80 5 16 98 0,5 0,3 0,3     0 08) 58) 1 000  
3.1.15 Pannonische Wicke,   B 85 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000  
  Saatwicke   Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,06) 0,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  
        H 85 20 16 97 2,06) 1,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  
3.1.16 Zottelwicke   B 85 20 16 98 0,3     20 08) 08) 08) 2 1 000  
        Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,06) 0,56) 0,3     08) 08) 58) 1 000  

1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.

3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 ein lebender Ackerbohnenkäfer Samenkäfer oder der Erbsenkäfer Gattung Bruchus nicht als Befall.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
                                     
4 Sonstige Futterpflanzen                            
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                        
                                     
  Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)    


Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13


Sons-
stige
An-
forde-
rungen
  bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6



eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine
einzelne
Art
abweichend
von Spalte 7


Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
 

Hede-
rich


Acker-
senf
 
 
  (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe   B 80 10 98 0,3       20 0 0 2 100  
        Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 04) 5 100  
4.1.2 Futterkohl   B 75 10 98 0,3       20 0 0 3 100  
      Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 04) 10 100  
4.1.3 Phazelie   B 80 13 96 0,3       20 0 0   40  
        Z 80 13 96 1,0 0,5       0 0   40  
4.1.4 Ölrettich   B 80 10 97 0,3       20 0 0 2 300  
        Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3   0 0 5 300  

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.

4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                                     
5 Öl- und Faserpflanzen                          
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                        
                                     
  Art

Kategorie
      (B = Basis-
              saatgut
        Z = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
    Z-1 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              erster
              Gene-
              ration
    Z-2 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              zweiter
              Gene-
              ration
    Z-3 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              dritter
              Gene-
              ration
       H = Handels-
              saatgut)    



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 

bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
 

insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
 

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide und Kreuzkraut3)



Hederich
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer


Acker-
fuchs-
schwanz



Taumel-
lolch
 
 
  (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     40  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
5.1.2 Raps9)   B 85 9 98 0,3   0 04) 10 2     100  
      Z 85 9 98 0,3   0 04) 10 5     100  
5.1.3 Schwarzer Senf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     40  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
        H 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
5.1.4 Rübsen   B 85 9 98 0,3   0 04) 10 2     70  
        Z 85 9 98 0,3   0 04) 10 5     70  
5.1.5 Hanf   B 75 10 98   303) 0 04)         600 7)
        Z-1, Z-2 75 10 98   303) 0 04)         600 7)
5.1.6 Sojabohne10)   B 80 16 98   5 0 0         1 000  
    Z-1, Z-2 80 16 98   5 0 0         1 000  
5.1.7 Sonnenblume   B 85 10 98   5 0 0         1 000  
        Z 85 10 98   5 0 0         1 000  
5.1.8 Lein                              
    Faserlein   B 92 13 99   15 0 04)     4 2 150  
        Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99   15 0 04)     4 2 150  
    sonstiger Lein   B 85 13 99   15 0 04)     4 2 150  
        Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99   15 0 04)     4 2 150  
5.1.9 Mohn   B 80 10 98   253) 0 04)         10  
        Z 80 10 98   253) 0 04)         10  
5.1.10 Weißer Senf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     200  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     200  

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut                 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut   99,0 v. H.

5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
    bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20                  
    bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10                  
    bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5                  
  Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
                                     
5 Öl- und Faserpflanzen                          
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit                        
                                     
  Art

Kategorie
      (B = Basis-
              saatgut
        Z = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
    Z-1 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              erster
              Gene-
              ration
    Z-2 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              zweiter
              Gene-
              ration
    Z-3 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              dritter
              Gene-
              ration
       H = Handels-
              saatgut)    



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 

bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
 

insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
 

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide und Kreuzkraut3)



Hederich
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer


Acker-
fuchs-
schwanz



Taumel-
lolch
 
 
  (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)  
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     40  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
5.1.2 Raps9)   B 85 9 98 0,3   0 04) 10 2     100  
      Z 85 9 98 0,3   0 04) 10 5     100  
5.1.3 Schwarzer Senf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     40  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
        H 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     40  
5.1.4 Rübsen   B 85 9 98 0,3   0 04) 10 2     70  
        Z 85 9 98 0,3   0 04) 10 5     70  
5.1.5 Hanf   B 75 10 98   303) 0 04)         600 7)
        Z-1, Z-2 75 10 98   303) 0 04)         600 7)
5.1.6 Sojabohne10)   B 80 16 98   5 0 0         1 000  
    Z-1, Z-2 80 16 98   5 0 0         1 000  
5.1.7 Sonnenblume   B 85 10 98   5 0 0         1 000  
        Z 85 10 98   5 0 0         1 000  
5.1.8 Lein                              
    Faserlein   B 92 13 99   15 0 04)     4 2 150  
        Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99   15 0 04)     4 2 150  
    sonstiger Lein   B 85 13 99   15 0 04)     4 2 150  
        Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99   15 0 04)     4 2 150  
5.1.9 Mohn   B 80 10 98   253) 0 04)         10  
        Z 80 10 98   253) 0 04)         10  
5.1.10 Weißer Senf   B 85 10 98 0,3   0 04) 10 2     200  
        Z 85 10 98 0,3   0 04) 10 5     200  

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut                 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut   99,0 v. H.

5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
    bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20                  
    bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10                  
    bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5                  
  Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
                 
6 Rüben            
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit      
                 
    Art


Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt an Feuchtigkeit1)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht2)




Sonstige
Anforderungen
    (v. H. der
reinen Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
  1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe            
    Monogermsaatgut 73 15 97 0,3 3) 5)
    Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3 4) 5)
    anderes Saatgut          
      Sorten mit mehr als 85 v. H.          
      Diploiden 73 15 97 0,3  
      sonstige Sorten 68 15 97 0,3  
6.1.2 Zuckerrübe            
    Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 3) 5)
    Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 4) 5)
    anderes Saatgut          
      Sorten mit mehr als 85 v. H.          
      Diploiden 73 15 97 0,3  
      sonstige Sorten 68 15 97 0,3  

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4)
Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.

6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                 
7 Gemüse            
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit      
                 
    Art


Mindest-
keimfähigkeit1)



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit2)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht3)




Sonstige
An-
forderungen
    (v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
  1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel, Schalotte   70 13 97 0,5  
7.1.1a Winterheckenzwiebel   65   97 0,5  
7.1.2 Porree   65 13 97 0,5  
7.1.2a Knoblauch   65   97 0,5  
7.1.2b Schnittlauch   65   97 0,5  
7.1.3 Kerbel   70   96 1  
7.1.4 Sellerie   70 13 97 1  
7.1.5 Spargel   70 15 96 0,5  
7.1.6 Mangold   70   97 0,5  
7.1.7 Rote Rübe   70 15 97 0,5 4)
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,          
  Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,          
  Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1  
7.1.9 Blumenkohl   70 10 97 1  
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe   80 10 97 1  
7.1.11 Paprika, Chili   65 13 97 0,5  
7.1.12 Endivie   65 13 95 1  
7.1.13 Chicorée, Blattzichorie   65   95 1,5  
7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie   80   97 1  
7.1.14 Wassermelone, Melone   75   98 0,1  
7.1.15 Gurke   80 13 98 0,1  
7.1.16 Riesenkürbis   80   98 0,1  
7.1.17 Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini   75 13 98 0,1  
7.1.18 Artischocke, Cardy   65   96 0,5  
7.1.19 Möhre   65 13 95 1 5)
7.1.20 Fenchel   70   96 1  
7.1.21 Salat   75 13 95 0,5  
7.1.22 Tomate   75 13 97 0,5  
7.1.23 Petersilie   65 13 97 1  
7.1.24 Prunkbohne   80 15 98 0,1  
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1  
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6)
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1  
7.1.27a Rhabarber   70   97 0,5  
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1  
7.1.29 Aubergine   65   96 0,5  
7.1.30 Spinat   75 13 97 1  
7.1.31 Feldsalat   65 13 95 1  
7.1.32 Dicke Bohne   80 15 98 0,1  
7.1.33 Zuckermais, Puffmais   857)   98 0,1  

1)
Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6)
Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.

7.2 Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                 
8 Saatgutmischungen          
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
   
1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546)
1.
Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2
der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3
die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2.
Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1
Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2
auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3
das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3.
Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2
auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4.
Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var.linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
4.1
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var.linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
4.2
Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
4.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.
1.
Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2
der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3
die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2.
Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1
Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2
auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3
das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3.
Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2
auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4.
Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var.linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
4.1
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var.linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
4.2
Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
4.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547)
1.
Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2
bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L.Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L.Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Pepino mosaic virus
 Potato spindle tuber viroid
1.4
Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
1.4.1
Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
1.4.2
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder
1.4.3
im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.
1.4.4
Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
1.5
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
2.
Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

PflanzenartInsekten
Phaseolus coccineus L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L.Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L.Bruchus rufimanus L.
3.
Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2
das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3
das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematoden
Allium cepa L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
1.
Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2
bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L.Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L.Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Pepino mosaic virus
 Potato spindle tuber viroid
1.4
Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
1.4.1
Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
1.4.2
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder
1.4.3
im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.
1.4.4
Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
1.5
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
2.
Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

PflanzenartInsekten
Phaseolus coccineus L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L.Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L.Bruchus rufimanus L.
3.
Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2
das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3
das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematoden
Allium cepa L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Landwirtschaftliche Arten
1.1
Bezeichnung, Höchstmengen

  Bezeichnung   Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
  1 2 3
1.1.1 "Kleinpackung EG B" Futterpflanzen 10
1.1.2 "Kleinpackung EG" Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum 30
Mais, Sorghum 1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps 10
Raps 1
1.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2
Kennzeichnung
1.2.1
Bezeichnung
1.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3
Art und Kategorie
1.2.4
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5
Kennnummer der Partie
1.2.6
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1
Höchstmengen

  Art Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
  1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais 0,5
2.1.2 Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2
Kennzeichnung
2.2.1
"EU-Norm"
2.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3
Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

Bezeichnung
1 2 3 4
  "Kleinpackung EG A" "Kleinpackung EG B" "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung      
3.1.1.1 Futternutzung - 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.2 Körnererzeugung      
3.1.1.2.1 Getreide - - 30
3.1.1.2.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
 
  ----------
1)
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2
Kennzeichnung
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Absatz 3 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Kennzeichnung
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Landwirtschaftliche Arten
1.1
Bezeichnung, Höchstmengen

  Bezeichnung   Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
  1 2 3
1.1.1 "Kleinpackung EG B" Futterpflanzen 10
1.1.2 "Kleinpackung EG" Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum 30
Mais, Sorghum 1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps 10
Raps 1
1.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2
Kennzeichnung
1.2.1
Bezeichnung
1.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3
Art und Kategorie
1.2.4
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5
Kennnummer der Partie
1.2.6
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1
Höchstmengen

  Art Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
  1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais 0,5
2.1.2 Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2
Kennzeichnung
2.2.1
"EU-Norm"
2.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3
Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

Bezeichnung
1 2 3 4
  "Kleinpackung EG A" "Kleinpackung EG B" "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung      
3.1.1.1 Futternutzung - 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.2 Körnererzeugung      
3.1.1.2.1 Getreide - - 30
3.1.1.2.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
 
  ----------
1)
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2
Kennzeichnung
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Absatz 3 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Kennzeichnung
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.