Synopse zur Änderung an
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

Erstellt am: 10.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
2a.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,
3.
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes,
4.
Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren,
5.
Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße,
6.
möglichst automatisierter Abruf der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, soweit erforderlich.
(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2.
Geburtsdatum, -ort,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
5.
aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
6.
Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
7.
Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie
8.
Anlass der Anfrage.
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder
3.
unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt, wird eine Anfrage nicht beantwortet oder kann mit einer Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2.
Prüfung der Identität der betroffenen Person.
(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt werden.
(3a) (weggefallen)
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik beim Stasi-Unterlagen-Archiv an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt - Verfahren

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, akademischer Grad,
2.
Geburtsdatum-, -ort,
2a.
Geschlechtseintrag,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland mindestens in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
telefonische und elektronische Erreichbarkeiten,
9.
im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
14a.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
15.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
16.
anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren,
16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeiten sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen
Der Sicherheitserklärung sind jeweils ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person mit der Angabe des Jahres der jeweiligen Aufnahme beizufügen. Es können elektronische Lichtbilder verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.
(2a) (weggefallen)
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten Personen sind zusätzlich anzugeben:
1.
die Wohnsitze seit der Geburt,
2.
die Kinder,
3.
die Geschwister,
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
6.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.