Synopse zur Änderung an
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Erstellt am: 17.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 17

Ausgefertigt am:
15.03.2022

Verkündet am:
08.04.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 610
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 539/10
    Urheber: Bundesregierung
    03.09.2010
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 539/1/10
    01.10.2010
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 875 , S. 377-377

    Beschlüsse:

    S. 377B - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (539/10), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.10.2010
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 539/10(B)
    15.10.2010
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 17/3356
    Urheber: Bundesregierung
    21.10.2010
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/68 , S. 7256-7258

    Beschlüsse:

    S. 7258B - Überweisung (17/3356)
    28.10.2010
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 17/4064
    Urheber: Rechtsausschuss
    01.12.2010
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/78 , S. 8687-8692

    Beschlüsse:

    S. 8691D - Annahme in Ausschussfassung (17/3356, 17/4064)
    02.12.2010
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/78 , S. 8692-8692

    Beschlüsse:

    S. 8692A - Annahme in Ausschussfassung (17/3356, 17/4064)
    02.12.2010
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 793/10
    Urheber: Bundestag
    03.12.2010
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 793/1/10
    10.12.2010
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 878 , S. 513-513

    Beschlüsse:

    S. 513C - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (793/10), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.12.2010
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 793/10(B)
    17.12.2010
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie: Anpassungen in den Bereichen Berufszulassungsverfahren zu den rechtsberatenden Berufen, Prozessvertretungstätigkeit von Hochschullehrern, Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Registereinsicht ausländischer Behörden betr. europäische Verwaltungszusammenarbeit; dazu ergänzend Bereinigung aufgetretener Streitfragen in den Bereichen Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, Missbrauch beim Pfändungsschutzkonto, Amtsenthebung von Schöffen, Kostenrecht in familienrechtlichen Verfahren sowie internationale Vorgaben betr. Markenrecht;
Änderung und Einfügung einzelner §§ in 17 Gesetzen; Bekanntmachungserlaubnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Detailänderungen in den Bereichen Wahlrecht der anwaltlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Zuständigkeit in verwaltungsrechtlichen Notarsachen in Bundesländern mit mehr als einem Oberlandesgericht, Verwaltungsverwahren der Wirtschaftsprüferkammern und Datenschutz im Berufsregister der Wirtschaftsprüfer; Änderungen im Kostenrecht betr. Strafvollzug im Nachgang zur Übertragung der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz;
Zusätzliche Änderung und Einfügung einzelner §§ in 7 Gesetzen, zusätzliche Änderung § 37 und Einfügung § 4b Wirtschaftsprüferordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.