Synopse zur Änderung an
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 17

Ausgefertigt am:
15.03.2022

Verkündet am:
08.04.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 610
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 539/10
    Urheber: Bundesregierung
    03.09.2010
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 539/1/10
    01.10.2010
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 875 , S. 377-377

    Beschlüsse:

    S. 377B - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (539/10), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.10.2010
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 539/10(B)
    15.10.2010
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 17/3356
    Urheber: Bundesregierung
    21.10.2010
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/68 , S. 7256-7258

    Beschlüsse:

    S. 7258B - Überweisung (17/3356)
    28.10.2010
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 17/4064
    Urheber: Rechtsausschuss
    01.12.2010
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/78 , S. 8687-8692

    Beschlüsse:

    S. 8691D - Annahme in Ausschussfassung (17/3356, 17/4064)
    02.12.2010
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/78 , S. 8692-8692

    Beschlüsse:

    S. 8692A - Annahme in Ausschussfassung (17/3356, 17/4064)
    02.12.2010
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 793/10
    Urheber: Bundestag
    03.12.2010
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 793/1/10
    10.12.2010
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 878 , S. 513-513

    Beschlüsse:

    S. 513C - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (793/10), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.12.2010
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 793/10(B)
    17.12.2010
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie: Anpassungen in den Bereichen Berufszulassungsverfahren zu den rechtsberatenden Berufen, Prozessvertretungstätigkeit von Hochschullehrern, Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Registereinsicht ausländischer Behörden betr. europäische Verwaltungszusammenarbeit; dazu ergänzend Bereinigung aufgetretener Streitfragen in den Bereichen Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, Missbrauch beim Pfändungsschutzkonto, Amtsenthebung von Schöffen, Kostenrecht in familienrechtlichen Verfahren sowie internationale Vorgaben betr. Markenrecht;
Änderung und Einfügung einzelner §§ in 17 Gesetzen; Bekanntmachungserlaubnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Detailänderungen in den Bereichen Wahlrecht der anwaltlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Zuständigkeit in verwaltungsrechtlichen Notarsachen in Bundesländern mit mehr als einem Oberlandesgericht, Verwaltungsverwahren der Wirtschaftsprüferkammern und Datenschutz im Berufsregister der Wirtschaftsprüfer; Änderungen im Kostenrecht betr. Strafvollzug im Nachgang zur Übertragung der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz;
Zusätzliche Änderung und Einfügung einzelner §§ in 7 Gesetzen, zusätzliche Änderung § 37 und Einfügung § 4b Wirtschaftsprüferordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 4 - Gegenstandswert

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 ist (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Fassung zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist ist. entsprechend anzuwenden.
§ 33 ist (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Fassung zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist ist. entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.