Synopse zur Änderung an
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

Erstellt am: 06.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
25.03.2022

Verkündet am:
01.04.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 571
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 645/21
    Urheber: Bundesregierung
    06.08.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - keine Einwendungen (645/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 645/21(B)(neu)
    17.09.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/336
    Urheber: Bundesregierung
    23.12.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/14 , S. 962-963

    Beschlüsse:

    S. 963A - Überweisung (20/336)
    27.01.2022
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/736
    Urheber: Wirtschaftsausschuss
    16.02.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/17 , S. 1175-1182

    Beschlüsse:

    S. 1181D - Annahme in Ausschussfassung (20/336, 20/736)
    S. 1181D - Annahme in Ausschussfassung (20/336, 20/736)
    17.02.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/17 , S. 1182-1182

    Beschlüsse:

    S. 1182A - Annahme in Ausschussfassung (20/336, 20/736)
    17.02.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 69/22
    Urheber: Bundestag
    18.02.2022
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1017 , S. 67-68

    Beschlüsse:

    S. 68 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (69/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    11.03.2022
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 69/22(B)
    11.03.2022
Kurzbeschreibung:

Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rd. 901 Mio Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke, Vergabe von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Volumen von rd. 9,800 Mrd Euro insbes. an mittelständische Unternehmen und Freiberufler

Bezug: Der Gesetzentwurf war bereits in der 19. WP als GESTA 19. WP E074 eingebracht worden.

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)); Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur elektronischen Kommunikation zwischen den beitragspflichtigen Instituten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Erhebung der Beiträge zur Bankenabgabe, Folgenänderungen; Korrektur von Verweisungsfehlern im Strafprozessrecht;
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 – ERPWiPlanG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 110d Strafprozessordnung, §§ 1, 12, 12a und 13 Restrukturierungsfondsgesetz sowie § 1 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten
1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), geändert worden ist,
2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind, und
3.
inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),
für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten
1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), geändert worden ist,
2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind, und
3.
inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),
für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2. Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, das
1.
nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten ist und
2.
nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist.
(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2. Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, das
1.
nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten ist und
2.
nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:
1.
Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
2.
Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
3.
Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
4.
auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
4a.
Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
5.
Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
5a.
einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
6.
Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
7.
in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
8.
Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
9.
Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
10.
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.