Synopse zur Änderung an
Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Erstellt am: 14.06.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.
Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;
2.
Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;
3.
Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;
4.
Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;
5.
Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich
a)
des Fettgehaltes,
b)
des Eiweißgehaltes,
c)
der bakteriologischen Eigenschaften in Form
aa)
der Gesamtkeimzahl und
bb)
des Vorhandenseins von Hemmstoffen,
d)
des Gehaltes an somatischen Zellen und
e)
des Gefrierpunktes;
6.
anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;
7.
Probe: eine Rohmilchprobe;
8.
Probenahme: die Entnahme einer Probe;
9.
Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;
10.
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
11.
Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;
12.
Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;
13.
Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;
14.
Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;
15.
Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;
16.
Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;
17.
Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag DIN Media GmbH, Berlin Berlin, und Köln, zu beziehen.
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag DIN Media GmbH, Berlin Berlin, und Köln, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden, sind von der Beuth Verlag DIN Media GmbH, Berlin Berlin, und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden, sind von der Beuth Verlag DIN Media GmbH, Berlin Berlin, und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme
1.
an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,
2.
ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder
3.
mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 erfüllt.
(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur von durch Probenehmern Probenehmer vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme Sachkunde verfügen.
(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur von durch Probenehmern Probenehmer vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme Sachkunde verfügen.
(2) Jeder Probenehmer müssen muss die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B erfüllen. festgelegt sind.
(2) Jeder Probenehmer müssen muss die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B erfüllen. festgelegt sind.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
(2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig gültig. und Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.
(2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig gültig. und Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.
(3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
(4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
1.
von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und
2.
über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
1.
von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und
2.
über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis darf für jeden im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer sein. seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis darf für jeden im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer sein. seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn
1.
sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
2.
über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen Teil 1 1: „Anforderungen, Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ Milchsammelwagen Teil 2: Typprüfung“ festgelegten Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen Teil 1 1: „Anforderungen, Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ Milchsammelwagen Teil 2: Typprüfung“ festgelegten Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen Teils Teil 3 3: „Mindestkriterien Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen Teils Teil 3 3: „Mindestkriterien Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.
(2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.
(3) Wird eine Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von der dieser DIN-Norm entsprechenden Anlagen zur Probenahme Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach dem Außerkrafttreten der Ersetzung einzustellen. einzustellen, Wenn sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der Ersetzung DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer späteren Fassung der neueren Norm entspricht. DIN 11868 enthalten sind, bedarf es keiner Einstellung der Verwendung.
(3) Wird eine Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von der dieser DIN-Norm entsprechenden Anlagen zur Probenahme Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach dem Außerkrafttreten der Ersetzung einzustellen. einzustellen, Wenn sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der Ersetzung DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer späteren Fassung der neueren Norm entspricht. DIN 11868 enthalten sind, bedarf es keiner Einstellung der Verwendung.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer
1.
nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder
2.
keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vornimmt.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich einzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prüfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.
(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulassung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, dass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung.
(3) Wird eine Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkrafttreten. Weist der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach dem Außerkrafttreten der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nach, nachweist, dass sie die Anforderungen, die sich aus einer späteren Fassung der DIN 11868 neueren Norm ergeben, ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt. bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(3) Wird eine Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkrafttreten. Weist der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach dem Außerkrafttreten der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nach, nachweist, dass sie die Anforderungen, die sich aus einer späteren Fassung der DIN 11868 neueren Norm ergeben, ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt. bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsregelung entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 - Probenahme und Transport der Proben

(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.
(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.
(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.

Abschnitt 3 - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung

(1) Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung
1.
mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,
2.
insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und
3.
mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
(4) Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.

Abschnitt 3 - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung

(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:
1.
wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
2.
wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
3.
wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:
1.
wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
2.
wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
3.
wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 3 - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung

(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die in Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die in Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(4) Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegte festgelegten Mindestanzahl Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegte festgelegten Mindestanzahl Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.

Abschnitt 3 - Güteuntersuchung und Mittelwertbildung

(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
1.
im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
2.
im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers
untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
1.
im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
2.
im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers
untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.

Abschnitt 4 - Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch

(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
1.
bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:
a)
die Menge in Kilogramm;
b)
den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
c)
den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;
2.
bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat:
a)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
b)
den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;
c)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;
3.
die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;
4.
das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1.
über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
2.
im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige entsprechend getrennte Milchgeldabrechnung Milchgeldabrechnungen aufnehmen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1.
über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
2.
im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige entsprechend getrennte Milchgeldabrechnung Milchgeldabrechnungen aufnehmen.
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln. 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln. 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen.

Abschnitt 4 - Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch

(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne (1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig elektronisch mitzuteilen.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,
9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,
12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,
13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
19.
entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Ordnungswidrig im Sinne (1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig elektronisch mitzuteilen.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,
9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,
12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,
13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
19.
entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
2.
das Datum des jeweiligen Ereignisses;
3.
bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- (1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich der oder fahrlässig Sachkunde nach Landesrecht.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,
9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,
12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,
13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
19.
entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- (1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich der oder fahrlässig Sachkunde nach Landesrecht.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,
9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,
12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,
13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
19.
entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

(1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.
(2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59)
A.
Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.
2.
Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden.
3.
Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.
4.
Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.
5.
Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern.
6.
Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen:
a)
Undurchführbarkeit der Probenahme;
b)
Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;
c)
technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.
II.
Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme
1.
Sicherstellung, dass die milchführenden Teile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.
Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.
2.
Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung entsprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probenahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.
4.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts gekühlt ist.
5.
Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.
6.
Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile einer Anlage zur Probenahme.
7.
Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius. Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis 8 Grad Celsius gelagert werden.
8.
Schutz der Proben vor Verschmutzung.
9.
Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregelmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers, von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.
III.
Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2.
Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme erfolgt.
Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3.
Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
4.
Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2.
Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3.
Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
B.
Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen (§ 7 Absatz 2 Satz 2)
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgendes zu beachten:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.
2.
Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen Problemen.
II.
Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1.
Die Reinigung und Desinfektion des nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den gesamten Milchsammelwagens Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme umfasst und dabei insbesondere die Reinigung aller alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2.
Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken.
Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
A.
Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.
2.
Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden.
3.
Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.
4.
Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.
5.
Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern.
6.
Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen:
a)
Undurchführbarkeit der Probenahme;
b)
Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;
c)
technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.
II.
Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme
1.
Sicherstellung, dass die milchführenden Teile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.
Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.
2.
Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung entsprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probenahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.
4.
Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts gekühlt ist.
5.
Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.
6.
Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile einer Anlage zur Probenahme.
7.
Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius. Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis 8 Grad Celsius gelagert werden.
8.
Schutz der Proben vor Verschmutzung.
9.
Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregelmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers, von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.
III.
Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2.
Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme erfolgt.
Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3.
Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
4.
Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2.
Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3.
Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
B.
Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen (§ 7 Absatz 2 Satz 2)
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgendes zu beachten:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.
2.
Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen Problemen.
II.
Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1.
Die Reinigung und Desinfektion des nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den gesamten Milchsammelwagens Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme umfasst und dabei insbesondere die Reinigung aller alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2.
Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken.
Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.