Synopse zur Änderung an
Raumordnungsgesetz (ROG)

Erstellt am: 01.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1353
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2355
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    21.06.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4682-4692

    Beschlüsse:

    S. 4692A - Überweisung (20/2355)
    24.06.2022
  3. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2583
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  4. Bericht
    BT-Drucksache 20/2654
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2645
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.07.2022
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4820-4852

    Beschlüsse:

    S. 4842A - Annahme in Ausschussfassung (20/2355, 20/2583)
    07.07.2022
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4842-4842

    Beschlüsse:

    S. 4846A - Annahme in Ausschussfassung (20/2355, 20/2583)
    07.07.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 318/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (318/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 318/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Verbesserung der Flächenverfügbarkeit und Vereinfachung der Planungsverfahren für den beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen durch Festlegung verbindlicher Flächenziele für die Bundesländer, sog. Flächenbeitragswerte, und Integration der Flächenziele in das Planungsrecht, Einführung von Rechtsfolgen bei Zielverfehlung;
Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 5, 9a, 35 und 249 sowie Einfügung § 245e Baugesetzbuch, Änderung §§ 8 und 27 Raumordnungsgesetz sowie §§ 97 und 98 Erneuerbare-Energien-Gesetz; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Begriffliche Korrekturen, u.a. betr. sogenannter "Rotor-innerhalb"-Flächen, Verlängerung des Zwischenziels für Flächenbeitragswerte auf den 31. Dezember 2027, Änderungen und Klarstellungen betr. anrechenbare Flächen, Anhebung der Anpassung der Flächenbeitragswerte der Flächenstaaten bei Abschluss von Staatsverträgen auf 50 Prozent, Privilegierung von Repowering-Vorhaben; redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen;
Änderung §§ 2, 4, 5, 6 und Anlage 1 (Flächenbeitragswerte) Windenergieflächenbedarfsgesetz, erneute Änderung §§ 245e und 249 Baugesetzbuch, § 8 Raumordnungsgesetz und § 97 Erneuerbare-Energie-Gesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.
(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 8 (früher § § 9 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung (5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch das Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
§ 8 (früher § § 9 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung (5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch das Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
§ 8 (früher § § 9 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)

Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 29. November 2017 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt.
(3) Am 29. November 2017 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.
(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergiegebiete im Sinne von § 27 (früher 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungsvorschriften des § 28 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das 245e des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetzbuchs vorrangig anzuwenden.Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergiegebiete im Sinne von § 27 (früher 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungsvorschriften des § 28 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das 245e des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetzbuchs vorrangig anzuwenden.Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
§ 27 (früher § 28 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)