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Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1 | ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen | RheinSchPersV § 3.02 RheinSchPersV § 7.14 | nicht zugelassen | |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen | RheinSchPersV § 3.13 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 3.13 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält | RheinSchPersV § 6.03 | nicht zugelassen | |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind | RheinSchPersV § 5.01ff | nicht zugelassen | |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 4a.02 | nicht zugelassen | |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | Ausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | Jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | Lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1 | ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen | RheinSchPersV § 3.02 RheinSchPersV § 7.14 | nicht zugelassen | |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen | RheinSchPersV § 3.13 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 3.13 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält | RheinSchPersV § 6.03 | nicht zugelassen | |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind | RheinSchPersV § 5.01ff | nicht zugelassen | |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 4a.02 | nicht zugelassen | |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | Ausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | Jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | Lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1.1a | Das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents | RheinSchPersV § 3.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.1.1b | Das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent | RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) | nicht zugelassen | |
2.1.2 | Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) | RheinSchPersV § 3.02 | nicht zugelassen | |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. | RheinSchPersV § 18.04 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 18.04 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten | RheinSchPersV § 13.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | RheinSchPersV § 16.01 ff | Ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiert | PDF/A-Format |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 15.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | Ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | Jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | Lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft |