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Erster Teil | |||
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen | |||
Kapitel 1 | |||
Allgemeine Bestimmungen | |||
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen | ||
§ 1.02 | Schiffsführer | ||
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord | ||
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | ||
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen | ||
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße | ||
§ 1.07 | Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste | ||
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge | ||
§ 1.09 | Besetzung des Ruders | ||
§ 1.10 | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord | ||
§ 1.10a | Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord | ||
§ 1.11 | Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord | ||
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse | ||
§ 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen | ||
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen | ||
§ 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße | ||
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung | ||
§ 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen | ||
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers | ||
§ 1.19 | Besondere Anweisungen | ||
§ 1.20 | Überwachung | ||
§ 1.21 | Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge | ||
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde | ||
§ 1.22a | Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | ||
§ 1.23 | Erlaubnis besonderer Veranstaltungen | ||
§ 1.24 | Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze | ||
§ 1.25 | Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen | ||
Kapitel 2 | |||
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung | |||
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe | ||
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge | ||
§ 2.03 | Schiffseichung | ||
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | ||
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker | ||
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | ||
Kapitel 3 | |||
Bezeichnung der Fahrzeuge | |||
Abschnitt I: Allgemeines | |||
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen | ||
§ 3.02 | Lichter | ||
§ 3.03 | Flaggen, Tafeln und Wimpel | ||
§ 3.04 | Zylinder, Bälle und Kegel | ||
§ 3.05 | Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen | ||
§ 3.06 | (ohne Inhalt) | ||
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. | ||
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung | |||
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt | |||
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | ||
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt | ||
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt | ||
§ 3.11 | Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt | ||
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | ||
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist | ||
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt | ||
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen | ||
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt | ||
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen | |||
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | ||
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | ||
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen | ||
§ 3.23 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen | ||
§ 3.24 | Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger | ||
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge | ||
§ 3.26 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker | ||
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung | |||
§ 3.27 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | ||
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen | ||
§ 3.29 | Schutz gegen Wellenschlag | ||
§ 3.30 | Notzeichen | ||
§ 3.31 | Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten | ||
§ 3.32 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden | ||
§ 3.33 | Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander | ||
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | ||
Kapitel 4 | |||
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | |||
Abschnitt I: Schallzeichen | |||
§ 4.01 | Allgemeines | ||
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen | ||
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen | ||
§ 4.04 | Notzeichen | ||
Abschnitt II: Sprechfunk | |||
§ 4.05 | Sprechfunk | ||
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte | |||
§ 4.06 | Radar | ||
§ 4.07 | Inland AIS und Inland ECDIS | ||
Kapitel 5 | |||
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße | |||
§ 5.01 | Schiffahrtszeichen | ||
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße | ||
Kapitel 6 | |||
Fahrregeln | |||
Abschnitt I: Allgemeines | |||
§ 6.01 | Schnelle Schiffe | ||
§ 6.02 | Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen | ||
§ 6.02a | Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander | ||
Abschnitt II: Begegnen und Überholen | |||
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze | ||
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln | ||
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln | ||
§ 6.06 | Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander | ||
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser | ||
§ 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen | ||
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen | ||
§ 6.10 | Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge | ||
§ 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen | ||
Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt | |||
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs | ||
§ 6.13 | Wenden | ||
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt | ||
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes | ||
§ 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen | ||
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge | ||
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten | ||
§ 6.19 | Schiffahrt durch Treibenlassen | ||
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag | ||
§ 6.21 | Zusammenstellung der Verbände | ||
§ 6.22 | Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen | ||
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen | ||
Abschnitt IV: Fähren | |||
§ 6.23 | Verhalten der Fähren | ||
Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen | |||
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines | ||
§ 6.25 | Durchfahrt unter festen Brücken | ||
§ 6.26 | Durchfahrt durch Schiffbrücken | ||
§ 6.27 | Durchfahren der Wehre | ||
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen | ||
§ 6.28a | Schleuseneinfahrt und -ausfahrt | ||
§ 6.29 | Vorrecht auf Schleusung | ||
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar | |||
§ 6.30 | Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter | ||
§ 6.31 | Stillliegende Fahrzeuge | ||
§ 6.32 | Mit Radar fahrende Fahrzeuge | ||
§ 6.33 | Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge | ||
Kapitel 7 | |||
Regeln für das Stilliegen | |||
§ 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen | ||
§ 7.02 | Liegeverbot | ||
§ 7.03 | Ankern und Benutzung von Ankerpfählen | ||
§ 7.04 | Festmachen | ||
§ 7.05 | Liegestellen | ||
§ 7.06 | Besondere Liegestellen | ||
§ 7.07 | Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen | ||
§ 7.08 | Wache und Aufsicht | ||
Kapitel 8 | |||
Zusatzbestimmungen | |||
§ 8.01 | Geschleppte und schleppende Schubverbände | ||
§ 8.02 | Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen | ||
§ 8.03 | Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen | ||
§ 8.04 | Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes | ||
§ 8.05 | Kupplungen der Schubverbände | ||
§ 8.06 | Sprechverbindung auf Verbänden | ||
§ 8.07 | Begehbarkeit der Schubverbände | ||
§ 8.08 | Zusammenstellung der Schleppverbände | ||
§ 8.09 | Bleib-weg-Signal | ||
§ 8.10 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind | ||
§ 8.11 | Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | ||
Zweiter Teil | |||
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken | |||
Kapitel 9 | |||
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen | |||
§ 9.01 | Beschränkungen der Schiffahrt in Basel | ||
§ 9.02 | Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein | ||
§ 9.03 | Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf | ||
§ 9.04 | Geregelte Begegnung | ||
§ 9.05 | Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe | ||
§ 9.06 | Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz | ||
§ 9.07 | Beschränkungen der Schiffahrt | ||
§ 9.08 | Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar | ||
§ 9.09 | Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) | ||
§ 9.10 | Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre | ||
§ 9.11 | Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre | ||
Kapitel 10 | |||
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser | |||
§ 10.01 | Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre | ||
§ 10.02 | Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar | ||
Kapitel 11 | |||
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen | |||
§ 11.01 | Höchstabmessungen der Fahrzeuge | ||
§ 11.02 | Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge | ||
Kapitel 12 | |||
Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung | |||
§ 12.01 | Meldepflicht | ||
§ 12.02 | Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar | ||
§ 12.03 | Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke | ||
Kapitel 13 | |||
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim | |||
§ 13.01 | Anwendungsbereich | ||
§ 13.02 | Kennzeichnung der Fahrzeuge | ||
§ 13.03 | Einsenkungsmarken | ||
§ 13.04 | Tiefgangsanzeiger | ||
§ 13.05 | Unterscheidungszeichen der Anker | ||
§ 13.06 | Zusammenstellung der Verbände | ||
Kapitel 14 | |||
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein | |||
§ 14.01 | Allgemeine Bestimmungen | ||
§ 14.02 | Basel | ||
§ 14.03 | Mannheim-Ludwigshafen | ||
§ 14.04 | Mainz | ||
§ 14.05 | Bingen | ||
§ 14.06 | Bad Salzig | ||
§ 14.07 | Koblenz | ||
§ 14.08 | Andernach | ||
§ 14.09 | Wesseling | ||
§ 14.10 | Duisburg-Ruhrort | ||
§ 14.11 | (ohne Inhalt) | ||
§ 14.12 | Lobith (weggefallen) | ||
§ 14.13 | Ijzendoorn und Haaften | ||
Dritter Teil | |||
Umweltbestimmungen | |||
Kapitel 15 | |||
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen | |||
§ 15.01 | Begriffsbestimmungen | ||
§ 15.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | ||
§ 15.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung | ||
§ 15.04 | Sammlung und Behandlung an Bord | ||
§ 15.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen | ||
§ 15.06 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern | ||
§ 15.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | ||
§ 15.08 | Bilgenentölungsboote | ||
§ 15.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge | ||
Anlagen | |||
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt | ||
Anlage 2: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge | ||
Anlage 4: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 5: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 6: | Schallzeichen | ||
Anlage 7: | Schiffahrtszeichen | ||
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße | ||
Anlage 9: | Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43 | ||
Anlage 10: | Muster für das Ölkontrollbuch | ||
Anlage 11: | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug | ||
Anlage 12: | Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten | ||
Anlage 13: | Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV |
Erster Teil | |||
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen | |||
Kapitel 1 | |||
Allgemeine Bestimmungen | |||
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen | ||
§ 1.02 | Schiffsführer | ||
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord | ||
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | ||
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen | ||
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße | ||
§ 1.07 | Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste | ||
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge | ||
§ 1.09 | Besetzung des Ruders | ||
§ 1.10 | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord | ||
§ 1.10a | Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord | ||
§ 1.11 | Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord | ||
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse | ||
§ 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen | ||
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen | ||
§ 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße | ||
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung | ||
§ 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen | ||
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers | ||
§ 1.19 | Besondere Anweisungen | ||
§ 1.20 | Überwachung | ||
§ 1.21 | Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge | ||
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde | ||
§ 1.22a | Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | ||
§ 1.23 | Erlaubnis besonderer Veranstaltungen | ||
§ 1.24 | Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze | ||
§ 1.25 | Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen | ||
Kapitel 2 | |||
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung | |||
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe | ||
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge | ||
§ 2.03 | Schiffseichung | ||
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | ||
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker | ||
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | ||
Kapitel 3 | |||
Bezeichnung der Fahrzeuge | |||
Abschnitt I: Allgemeines | |||
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen | ||
§ 3.02 | Lichter | ||
§ 3.03 | Flaggen, Tafeln und Wimpel | ||
§ 3.04 | Zylinder, Bälle und Kegel | ||
§ 3.05 | Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen | ||
§ 3.06 | (ohne Inhalt) | ||
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. | ||
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung | |||
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt | |||
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | ||
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt | ||
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt | ||
§ 3.11 | Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt | ||
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | ||
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist | ||
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt | ||
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen | ||
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt | ||
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt | ||
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen | |||
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | ||
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | ||
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen | ||
§ 3.23 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen | ||
§ 3.24 | Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger | ||
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge | ||
§ 3.26 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker | ||
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung | |||
§ 3.27 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | ||
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen | ||
§ 3.29 | Schutz gegen Wellenschlag | ||
§ 3.30 | Notzeichen | ||
§ 3.31 | Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten | ||
§ 3.32 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden | ||
§ 3.33 | Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander | ||
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | ||
Kapitel 4 | |||
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | |||
Abschnitt I: Schallzeichen | |||
§ 4.01 | Allgemeines | ||
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen | ||
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen | ||
§ 4.04 | Notzeichen | ||
Abschnitt II: Sprechfunk | |||
§ 4.05 | Sprechfunk | ||
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte | |||
§ 4.06 | Radar | ||
§ 4.07 | Inland AIS und Inland ECDIS | ||
Kapitel 5 | |||
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße | |||
§ 5.01 | Schiffahrtszeichen | ||
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße | ||
Kapitel 6 | |||
Fahrregeln | |||
Abschnitt I: Allgemeines | |||
§ 6.01 | Schnelle Schiffe | ||
§ 6.02 | Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen | ||
§ 6.02a | Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander | ||
Abschnitt II: Begegnen und Überholen | |||
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze | ||
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln | ||
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln | ||
§ 6.06 | Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander | ||
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser | ||
§ 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen | ||
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen | ||
§ 6.10 | Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge | ||
§ 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen | ||
Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt | |||
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs | ||
§ 6.13 | Wenden | ||
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt | ||
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes | ||
§ 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen | ||
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge | ||
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten | ||
§ 6.19 | Schiffahrt durch Treibenlassen | ||
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag | ||
§ 6.21 | Zusammenstellung der Verbände | ||
§ 6.22 | Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen | ||
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen | ||
Abschnitt IV: Fähren | |||
§ 6.23 | Verhalten der Fähren | ||
Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen | |||
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines | ||
§ 6.25 | Durchfahrt unter festen Brücken | ||
§ 6.26 | Durchfahrt durch Schiffbrücken | ||
§ 6.27 | Durchfahren der Wehre | ||
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen | ||
§ 6.28a | Schleuseneinfahrt und -ausfahrt | ||
§ 6.29 | Vorrecht auf Schleusung | ||
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar | |||
§ 6.30 | Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter | ||
§ 6.31 | Stillliegende Fahrzeuge | ||
§ 6.32 | Mit Radar fahrende Fahrzeuge | ||
§ 6.33 | Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge | ||
Kapitel 7 | |||
Regeln für das Stilliegen | |||
§ 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen | ||
§ 7.02 | Liegeverbot | ||
§ 7.03 | Ankern und Benutzung von Ankerpfählen | ||
§ 7.04 | Festmachen | ||
§ 7.05 | Liegestellen | ||
§ 7.06 | Besondere Liegestellen | ||
§ 7.07 | Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen | ||
§ 7.08 | Wache und Aufsicht | ||
Kapitel 8 | |||
Zusatzbestimmungen | |||
§ 8.01 | Geschleppte und schleppende Schubverbände | ||
§ 8.02 | Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen | ||
§ 8.03 | Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen | ||
§ 8.04 | Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes | ||
§ 8.05 | Kupplungen der Schubverbände | ||
§ 8.06 | Sprechverbindung auf Verbänden | ||
§ 8.07 | Begehbarkeit der Schubverbände | ||
§ 8.08 | Zusammenstellung der Schleppverbände | ||
§ 8.09 | Bleib-weg-Signal | ||
§ 8.10 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind | ||
§ 8.11 | Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | ||
Zweiter Teil | |||
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken | |||
Kapitel 9 | |||
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen | |||
§ 9.01 | Beschränkungen der Schiffahrt in Basel | ||
§ 9.02 | Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein | ||
§ 9.03 | Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf | ||
§ 9.04 | Geregelte Begegnung | ||
§ 9.05 | Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe | ||
§ 9.06 | Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz | ||
§ 9.07 | Beschränkungen der Schiffahrt | ||
§ 9.08 | Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar | ||
§ 9.09 | Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) | ||
§ 9.10 | Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre | ||
§ 9.11 | Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre | ||
Kapitel 10 | |||
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser | |||
§ 10.01 | Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre | ||
§ 10.02 | Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar | ||
Kapitel 11 | |||
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen | |||
§ 11.01 | Höchstabmessungen der Fahrzeuge | ||
§ 11.02 | Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge | ||
Kapitel 12 | |||
Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung | |||
§ 12.01 | Meldepflicht | ||
§ 12.02 | Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar | ||
§ 12.03 | Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke | ||
Kapitel 13 | |||
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim | |||
§ 13.01 | Anwendungsbereich | ||
§ 13.02 | Kennzeichnung der Fahrzeuge | ||
§ 13.03 | Einsenkungsmarken | ||
§ 13.04 | Tiefgangsanzeiger | ||
§ 13.05 | Unterscheidungszeichen der Anker | ||
§ 13.06 | Zusammenstellung der Verbände | ||
Kapitel 14 | |||
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein | |||
§ 14.01 | Allgemeine Bestimmungen | ||
§ 14.02 | Basel | ||
§ 14.03 | Mannheim-Ludwigshafen | ||
§ 14.04 | Mainz | ||
§ 14.05 | Bingen | ||
§ 14.06 | Bad Salzig | ||
§ 14.07 | Koblenz | ||
§ 14.08 | Andernach | ||
§ 14.09 | Wesseling | ||
§ 14.10 | Duisburg-Ruhrort | ||
§ 14.11 | (ohne Inhalt) | ||
§ 14.12 | Lobith (weggefallen) | ||
§ 14.13 | Ijzendoorn und Haaften | ||
Dritter Teil | |||
Umweltbestimmungen | |||
Kapitel 15 | |||
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen | |||
§ 15.01 | Begriffsbestimmungen | ||
§ 15.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | ||
§ 15.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung | ||
§ 15.04 | Sammlung und Behandlung an Bord | ||
§ 15.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen | ||
§ 15.06 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern | ||
§ 15.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | ||
§ 15.08 | Bilgenentölungsboote | ||
§ 15.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge | ||
Anlagen | |||
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt | ||
Anlage 2: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge | ||
Anlage 4: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 5: | (ohne Inhalt) | ||
Anlage 6: | Schallzeichen | ||
Anlage 7: | Schiffahrtszeichen | ||
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße | ||
Anlage 9: | Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43 | ||
Anlage 10: | Muster für das Ölkontrollbuch | ||
Anlage 11: | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug | ||
Anlage 12: | Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten | ||
Anlage 13: | Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV |