Synopse zur Änderung an
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)

Erstellt am: 01.06.2023

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Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
  Kapitel 1
  Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  
  Kapitel 2
  Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
 
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
  Kapitel 3
  Bezeichnung der Fahrzeuge
 
  Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06 (ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
 
  Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
  Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
 
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
 
  Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
 
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
 
  Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
 
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30 Notzeichen
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 
  Kapitel 4
  Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte
 
  Abschnitt I: Schallzeichen
 
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Notzeichen
 
  Abschnitt II: Sprechfunk
 
§ 4.05 Sprechfunk
 
  Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
 
§ 4.06 Radar
 
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
 
  Kapitel 5
  Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
 
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
 
  Kapitel 6
  Fahrregeln
 
  Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 6.01 Schnelle Schiffe
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
 
  Abschnitt II: Begegnen und Überholen
 
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
 
  Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
 
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
 
  Abschnitt IV: Fähren
 
§ 6.23 Verhalten der Fähren
 
  Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
 
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
 
  Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
 
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
 
  Kapitel 7
  Regeln für das Stilliegen
 
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02 Liegeverbot
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegestellen
§ 7.06 Besondere Liegestellen
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen
§ 7.08 Wache und Aufsicht
 
  Kapitel 8
  Zusatzbestimmungen
 
§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
  Kapitel 9
  Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
 
§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
§ 9.04 Geregelte Begegnung
§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre
§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
 
  Kapitel 10
  Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
 
§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
 
  Kapitel 11
  Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
 
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
 
  Kapitel 12
  Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung
 
§ 12.01 Meldepflicht
§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
 
  Kapitel 13
  Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
 
§ 13.01 Anwendungsbereich
§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 13.03 Einsenkungsmarken
§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
 
  Kapitel 14
  Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
 
§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
§ 14.02 Basel
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
§ 14.04 Mainz
§ 14.05 Bingen
§ 14.06 Bad Salzig
§ 14.07 Koblenz
§ 14.08 Andernach
§ 14.09 Wesseling
§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
§ 14.11 (ohne Inhalt)
§ 14.12 Lobith (weggefallen)
§ 14.13 Ijzendoorn und Haaften
 
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
  Kapitel 15
  Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
 
§ 15.01 Begriffsbestimmungen
§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 15.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 15.08 Bilgenentölungsboote
§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
 
Anlagen
 
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2: (ohne Inhalt)
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: (ohne Inhalt)
Anlage 5: (ohne Inhalt)
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schiffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
  Kapitel 1
  Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  
  Kapitel 2
  Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
 
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
  Kapitel 3
  Bezeichnung der Fahrzeuge
 
  Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06 (ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
 
  Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
  Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
 
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
 
  Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
 
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
 
  Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
 
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30 Notzeichen
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 
  Kapitel 4
  Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte
 
  Abschnitt I: Schallzeichen
 
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Notzeichen
 
  Abschnitt II: Sprechfunk
 
§ 4.05 Sprechfunk
 
  Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
 
§ 4.06 Radar
 
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
 
  Kapitel 5
  Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
 
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
 
  Kapitel 6
  Fahrregeln
 
  Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 6.01 Schnelle Schiffe
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
 
  Abschnitt II: Begegnen und Überholen
 
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
 
  Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
 
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
 
  Abschnitt IV: Fähren
 
§ 6.23 Verhalten der Fähren
 
  Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
 
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
 
  Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
 
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
 
  Kapitel 7
  Regeln für das Stilliegen
 
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02 Liegeverbot
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegestellen
§ 7.06 Besondere Liegestellen
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen
§ 7.08 Wache und Aufsicht
 
  Kapitel 8
  Zusatzbestimmungen
 
§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
  Kapitel 9
  Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
 
§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
§ 9.04 Geregelte Begegnung
§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre
§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
 
  Kapitel 10
  Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
 
§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
 
  Kapitel 11
  Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
 
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
 
  Kapitel 12
  Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung
 
§ 12.01 Meldepflicht
§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
 
  Kapitel 13
  Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
 
§ 13.01 Anwendungsbereich
§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 13.03 Einsenkungsmarken
§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
 
  Kapitel 14
  Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
 
§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
§ 14.02 Basel
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
§ 14.04 Mainz
§ 14.05 Bingen
§ 14.06 Bad Salzig
§ 14.07 Koblenz
§ 14.08 Andernach
§ 14.09 Wesseling
§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
§ 14.11 (ohne Inhalt)
§ 14.12 Lobith (weggefallen)
§ 14.13 Ijzendoorn und Haaften
 
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
  Kapitel 15
  Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
 
§ 15.01 Begriffsbestimmungen
§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 15.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 15.08 Bilgenentölungsboote
§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
 
Anlagen
 
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2: (ohne Inhalt)
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: (ohne Inhalt)
Anlage 5: (ohne Inhalt)
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schiffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV