Synopse zur Änderung an
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)

Erstellt am: 06.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Um das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
1.
Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
a)
als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.
2.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
3.
Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.
a)
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.
Um das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
1.
Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
a)
als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.
2.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
3.
Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.
a)
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus
a)
1.
einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
b)
2.
einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.
Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – gegebenenfalls – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Am Ende dieses Auffrischungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. § 16.03 Nummer 2 gilt entsprechend.

Der Auffrischungslehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht.
Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus
a)
1.
einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
b)
2.
einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.
Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – gegebenenfalls – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Am Ende dieses Auffrischungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. § 16.03 Nummer 2 gilt entsprechend.

Der Auffrischungslehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

1.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 Nummer 2 und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.

Das Befähigungszeugnis nach Nummer 1 muss alle fünf Jahre erneuert werden. Jeder Antragsteller auf Erneuerung dieses Zeugnisses muss vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Basislehrgang oder dem Auffrischungslehrgang an einem Auffrischungslehrgang nach § 16.04 teilnehmen.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.
2.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
3.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.
1.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 Nummer 2 und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.

Das Befähigungszeugnis nach Nummer 1 muss alle fünf Jahre erneuert werden. Jeder Antragsteller auf Erneuerung dieses Zeugnisses muss vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Basislehrgang oder dem Auffrischungslehrgang an einem Auffrischungslehrgang nach § 16.04 teilnehmen.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.
2.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
3.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37)
Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten




Geburtsdatum und -ort




Ausgewiesen durch


Name und Vorname des untersuchenden Arztes




Anschrift




Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
   Dauerhaft untauglich
   Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _______________
   Tauglich ohne Einschränkungen
   Tauglichkeit befristet bis ______________1
   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)
    01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
    02 Hörhilfe erforderlich
    03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
    04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
    05 Nur bei Tageslicht
    06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
    07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ______________________
    08 Beschränkter Bereich _________________________
    09 Beschränkte Aufgabe _________________________
Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde
    Stempel
     
     
___________________________________________
Datum und Unterschrift des Arztes
 
Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten




Geburtsdatum und -ort




Ausgewiesen durch


Name und Vorname des untersuchenden Arztes




Anschrift




Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
   Dauerhaft untauglich
   Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _______________
   Tauglich ohne Einschränkungen
   Tauglichkeit befristet bis ______________1
   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)
    01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
    02 Hörhilfe erforderlich
    03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
    04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
    05 Nur bei Tageslicht
    06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
    07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ______________________
    08 Beschränkter Bereich _________________________
    09 Beschränkte Aufgabe _________________________
Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde
    Stempel
     
     
___________________________________________
Datum und Unterschrift des Arztes
 
__________
1
Nur zu verwenden, wenn dies in den ES-QIN-Standards für medizinische Tauglichkeit bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.