Synopse zur Änderung an
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)

Erstellt am: 05.05.2026

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Teil I - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

In dieser Verordnung gelten als

Fahrzeugarten
  1.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;
  2.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
  3.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  4.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  5.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  6.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
  7.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
  8.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  9.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
10.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
11.
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
12.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
13.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
14.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
15.
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
16.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;
Fahrzeugzusammenstellungen
17.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
18.
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
19.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
20.
„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
21.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
22.
„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m
2
oder mehr beträgt;
Schiffstechnische Begriffe
23.
„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
24.
„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
25.
„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;
Personal
26.
„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;
27.
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
28.
„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
29.
„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
30.
„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;
31.
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
32.
„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;
33.
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
34.
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
35.
„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;
36.
„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;
37.
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
38.
„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;
39.
„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;
40.
„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt;
41.
„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;
42.
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;
43.
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
44.
„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;
45.
„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;
46.
„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;
47.
„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;
48.
„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;
Andere Begriffe
49.
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;
50.
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung;
51.
„Binnenschiffszeugnis“ ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO);
52.
„Schiffsuntersuchungskommission“ die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist;
53.
„zuständige Behörde“ die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens;
54.
„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat;
55.
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;
56.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/14 . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;
57.
„ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/13 .
58.
„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung.
_______________
3
Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2024/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-I-1 vom 11. April 2024.
4
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.

Teil I - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 3 - Allgemeine Bestimmungen

1.
Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.

Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
a)
vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;
b)
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;
c)
von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.
Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.
2.
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.
3.
Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 4 - Tauglichkeit

1.
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:
a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.
2.
Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.
3.
Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 5 - Schifferdienstbuch und Fahrzeiten

1.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.
2.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
4.
Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.
5.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.
6.
Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
a)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
b)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 5 - Schifferdienstbuch und Fahrzeiten

1.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
a)
auf dem Rhein sowie
b)
auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
2.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:
a)
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b)
Namen der Schiffsführer;
c)
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d)
Art der Beschäftigung;
e)
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.
3.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
4.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.
5.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
6.
Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 3 - Befähigungen auf Führungsebene | Kapitel 11 - Patentpflicht und Patentarten

1.
Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.
2.
Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.
3.
Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.
4.
Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens
a)
für Fähren;
b)
für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;
c)
für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;
d)
für Fahrzeuge der Streitkräfte.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 3 - Befähigungen auf Führungsebene | Kapitel 12 - Erwerb der Patente

1.
Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
2.
Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.
3.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 3 - Befähigungen auf Führungsebene | Kapitel 13 - Erwerb der Besonderen Berechtigungen

1.
Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 15 - Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen

Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

1.
Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
a)
als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
b)
unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
2.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
3.
Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber die praktische Prüfung gemäß dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, die den technischen Anforderungen des ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) entsprechen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus
a)
einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
b)
einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

1.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.
2.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
3.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.

Teil III - Besatzung | Kapitel 17 - Allgemeines

1.
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.

Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
2.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.

Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.

Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
3.
Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
4.
Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.
5.
Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.

Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.

Teil III - Besatzung | Kapitel 18 - Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch

1.
Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
2.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
3.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
6.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
7. a)
Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
    b)
die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
    c)
werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.

Teil III - Besatzung | Kapitel 19 - Mindestbesatzungen an Bord

1.
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)
Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.
3.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
4.
Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
2.
Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
2.
Die in Nummer 1 genannten Rheinpatente können bis zu ihrem dort genannten Ablaufdatum in ein Rheinpatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Der Umtausch Kleiner Rheinpatente erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von einem Jahr als Inhaber des Kleinen Rheinpatentes. Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Rheinpatent nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Rheinpatent nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.
Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.
2.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04 ausgestellt.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
3.
Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten




Geburtsdatum und -ort




Ausgewiesen durch


Name und Vorname des untersuchenden Arztes




Anschrift




Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
   Dauerhaft untauglich
   Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _______________
   Tauglich ohne Einschränkungen
   Tauglichkeit befristet bis ______________1
   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)
    01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
    02 Hörhilfe erforderlich
    03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
    04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
    05 Nur bei Tageslicht
    06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
    07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ______________________
    08 Beschränkter Bereich _________________________
    09 Beschränkte Aufgabe _________________________
   Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde
    Stempel
     
     
___________________________________________
Datum und Unterschrift des Arztes
 
__________
1
Nur zu verwenden, wenn dies in den ES-QIN-Standards für medizinische Tauglichkeit bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 41 – 43;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko
1.
Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) und km 425,00 (Mannheim) oder zwischen km 498,45 (Straßenbrücke Mainz/Mainz-Kastel) und km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.
2.
Die erforderliche Prüfung wird von der zuständigen Behörde als behördliche Befähigungsprüfung (Kapitel 7) abgenommen. Die Prüfung kann als Multiple-Choice- oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Es werden folgende Kenntnisse des Kandidaten geprüft:
a)
Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt;
b)
Detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Strömungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die sichere Navigation des Fahrzeuges durch den Rheinabschnitt;
c)
Detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
d)
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Rheinabschnitt.
Einzelheiten ergeben sich aus Teil B.
3.
Wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die besondere Berechtigung nach dieser Anlage erwerben will, muss den entsprechenden Rheinabschnitt im Laufe der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben. Während aller Fahrten nach Satz 1 muss der Kandidat im Steuerhaus anwesend gewesen sein. Während mindestens einer Fahrt zu Berg und einer Fahrt zu Tal muss der Kandidat selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben.
4.
Die Streckenfahrten müssen an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt worden sein, für dessen Führung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer vorgeschrieben ist.
5.
Die Durchführung der Streckenfahrten weist der Kandidat anhand des Schifferdienstbuches nach. Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung noch nicht alle erforderlichen Streckenfahrten absolviert, wird der Bewerber unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen, dass alle Streckenfahrten bis zum Tag der Prüfung erbracht werden.
6.
Der Schiffsführer hat dem Bewerber die Durchführung von Streckenfahrten – im Rahmen eines sicheren Schiffsbetriebes – zu ermöglichen und ihn hierbei zu unterstützen.
Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden
I.
Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
(2)
eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
(3)
die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
(4)
die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
(5)
Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
(6)
die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte
(7)
die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
(8)
Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
(9)
die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
(2)
starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
(3)
die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen
(4)
Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren
(5)
die Vielzahl von Gefahrenstellen.
II.
Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).
III.
Rhein von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
c.
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
das Befahren des Rheingaus
Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
Wirkung von Strömung
Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
b)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
Wartepositionen
Überholverbote.