Synopse zur Änderung an
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)

Erstellt am: 05.03.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil I - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 3 - Allgemeine Bestimmungen

1.
Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.

Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
a)
vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;
b)
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges, auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;
c)
von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.
Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.
2.
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.
3.
Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.
1.
Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.

Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
a)
vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;
b)
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges, auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;
c)
von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.
Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.
2.
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.
3.
Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 4 - Tauglichkeit

1.
Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern: seine Tauglichkeit nachzuweisen:
a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.
2.
Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.
3.
Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die entsprechende Tauglichkeit nachgewiesen ist.
1.
Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern: seine Tauglichkeit nachzuweisen:
a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.
2.
Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.
3.
Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die entsprechende Tauglichkeit nachgewiesen ist.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 5 - Schifferdienstbuch und Fahrzeiten

1.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.
2.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
4.
Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.
5.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.
6.
Der Schiffsführer ist für dafür verantwortlich, regelmäßig die Erfassung der spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten verantwortlich. im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
a)
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen;
b)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
c) b)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
1.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.
2.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
4.
Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.
5.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.
6.
Der Schiffsführer ist für dafür verantwortlich, regelmäßig die Erfassung der spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten verantwortlich. im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
a)
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen;
b)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
c) b)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel 5 - Schifferdienstbuch und Fahrzeiten

1.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
a)
auf dem Rhein sowie
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.
b)
auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.
2.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und gültige Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:
a)
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b)
Namen der Schiffsführer;
c)
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d)
Art der Beschäftigung;
e)
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.
3.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
4.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen.
5.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
6.
Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
1.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
a)
auf dem Rhein sowie
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.
b)
auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.
2.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und gültige Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:
a)
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b)
Namen der Schiffsführer;
c)
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d)
Art der Beschäftigung;
e)
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.
3.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
4.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen.
5.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
6.
Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 3 - Befähigungen auf Führungsebene | Kapitel 12 - Erwerb der Patente

1.
Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
2.
Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.
3.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.08 12.07 Nummer 1 aus.
1.
Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
2.
Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.
3.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.08 12.07 Nummer 1 aus.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 3 - Befähigungen auf Führungsebene | Kapitel 13 - Erwerb der Besonderen Berechtigungen

1.
Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.
1.
Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 15 - Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen

Der Schiffsführer und Personen, die Besatzungsmitglieder, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind und am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
Der Schiffsführer und Personen, die Besatzungsmitglieder, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind und am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

Teil II - Befähigungen | Abschnitt 4 - Befähigungen für besondere Tätigkeiten | Kapitel 16 - Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

1.
Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:
a)
eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
b)
eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
2.
Am Ende dieser Ausbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.

Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird in einem Schiff oder einer Landanlage abgenommen, das bzw. die dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.
1.
Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:
a)
eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
b)
eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
2.
Am Ende dieser Ausbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.

Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird in einem Schiff oder einer Landanlage abgenommen, das bzw. die dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.

Teil III - Besatzung | Kapitel 17 - Allgemeines

1.
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.

Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
2.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.

Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.

Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
3.
Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
4.
Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.
5.
Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.

Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.
1.
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.

Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
2.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.

Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.

Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
3.
Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
4.
Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.
5.
Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.

Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.

Teil III - Besatzung | Kapitel 18 - Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch

1.
Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
2.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
3.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
6.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
7. a)
Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
    b)
die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
    c)
werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.
1.
Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
2.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
3.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
6.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
7. a)
Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
    b)
die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
    c)
werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.

Teil III - Besatzung | Kapitel 19 - Mindestbesatzungen an Bord

1.
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke gültigen geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)
Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
1.
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke gültigen geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)
Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.

Beantragt der Inhaber eine neue Qualifikation oder eine Ersatzausfertigung gemäß § 3.03 dieser Verordnung, stellt die zuständige Behörde ein neues Schifferdienstbuch gemäß ES-QIN aus (Teil V, Kapitel 2).
3.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
4.
Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
1.
Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.

Beantragt der Inhaber eine neue Qualifikation oder eine Ersatzausfertigung gemäß § 3.03 dieser Verordnung, stellt die zuständige Behörde ein neues Schifferdienstbuch gemäß ES-QIN aus (Teil V, Kapitel 2).
3.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
4.
Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
2.
Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
1.
Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
2.
Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
2.
Die in Nummer 1 genannten Rheinpatente können bis zu ihrem dort genannten Ablaufdatum in ein Rheinpatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Der Umtausch Kleiner Rheinpatente erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von einem Jahr als Inhaber des Kleinen Rheinpatentes. Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Rheinpatent nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Rheinpatent nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.
Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.
1.
Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
2.
Die in Nummer 1 genannten Rheinpatente können bis zu ihrem dort genannten Ablaufdatum in ein Rheinpatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Der Umtausch Kleiner Rheinpatente erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von einem Jahr als Inhaber des Kleinen Rheinpatentes. Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Rheinpatent nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Rheinpatent nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.
Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.
2.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.
1.
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.
2.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04 ausgestellt.
1.
Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04 ausgestellt.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.
Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.

Teil IV - Übergangsbestimmungen | Kapitel 20 - Übergangsbestimmungen

1.
Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
3.
Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.
1.
Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
3.
Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.