Synopse zur Änderung an
Netzreserveverordnung (NetzResV)

Erstellt am: 04.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
13.05.2019

Verkündet am:
16.05.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 706
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 11/19
    Urheber: Bundesregierung
    04.01.2019
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/7375
    Urheber: Bundesregierung
    28.01.2019
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/77 , S. 9012-9020

    Beschlüsse:

    S. 9020C - Überweisung (19/7375)
    31.01.2019
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 11/1/19
    05.02.2019
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 11/2/19
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    12.02.2019
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 974 , S. 37-38

    Beschlüsse:

    S. 38 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (u.a. Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit) (11/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.02.2019
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 11/19(B)
    15.02.2019
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/7914
    Urheber: Bundesregierung
    20.02.2019
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/8435
    Urheber: Bundestag
    15.03.2019
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/8913
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    02.04.2019
  11. Bericht
    BT-Drucksache 19/9027
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    03.04.2019
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/92 , S. 10985-10994

    Beschlüsse:

    S. 10994B - Annahme in Ausschussfassung (19/7375, 19/8913)
    S. 10994C - Annahme einer Entschließung (19/8913)
    04.04.2019
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/92 , S. 10994-10994

    Beschlüsse:

    S. 10994C - Annahme in Ausschussfassung (19/7375, 19/8913)
    04.04.2019
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 150/19
    Urheber: Bundestag
    05.04.2019
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu150/19
    05.04.2019
  16. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 150/1/19
    08.04.2019
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 150/2/19
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.04.2019
  18. Plenarantrag
    BR-Drucksache 150/3/19
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.04.2019
  19. Plenarantrag
    BR-Drucksache 150/4/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    11.04.2019
  20. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 976 , S. 135-138

    Beschlüsse:

    S. 137 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (150/19), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    12.04.2019
  21. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 150/19(B)
    12.04.2019
  22. Unterrichtung
    BR-Drucksache 416/22
    Urheber: Bundesregierung
    18.08.2022
Kurzbeschreibung:

Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau, Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen, insbes. durch bessere Verzahnung verschiedener Planungsschritte und Planungsebenen von Bedarfsermittlung zu Planfeststellung und Bau bei weiterhin umfassender Einbeziehung der Öffentlichkeit und Erhalt des hohen Schutz- und Versorgungsniveaus, Vereinheitlichung und Verrechtlichung der Entschädigungen für vom Netzausbau betroffene Grundeigentümer, weitere Regelungen zu Stromnetzen, insbes. betr. Einspeisemanagement und Redispatch bei Netzengpässen;
Änderung von 9 Gesetzen und 11 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche redaktionelle Anpassungen und Korrekturen, Klarstellungen sowie Änderungen betr. Kooperationspflicht für Netzbetreiber, Betriebssicherheit und Stabilität des Übertragungsnetzes, Netzengpassmanagement, Bauplanungsverfahren, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, Leerrohrverlegung, Standortsuche für Umspannwerke, Netzverknüpfungspunkte, Testfelder u.a.; Annahme einer Entschließung betr. weitere gesetzesbegleitende Handlungsmöglichkeiten sowie Prüfbedarf im Energierecht: Aufbau eines Internet-Artenschutzportals zum Schutzstatus von Gebieten mit geschützten Tier- und Pflanzenarten, Prüfung der Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen, Neuregelung der EEG-Umlage auf selbst genutzten Strom aus KWK-Anlagen; Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung zur Vereinbarkeit der EEG-Förderung mit dem EU-Beihilferecht;
Änderung weiterer 2 Gesetze und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes erstattet. Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.
(2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.
(3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte:
1.
im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage gewährt;
2.
im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden;
3.
im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertragsbeginn auf Grundlage von den ermittelten Erfahrungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich.

(1) (weggefallen)
(2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst
1.
die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;
2.
die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;
3.
den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.
(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.