Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

Erstellt am: 16.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3415
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 58/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 58/1/21
    22.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 58/2/21
    Urheber: Hessen
    03.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 77-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (58/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 58/21(B)
    05.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27673
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27673)
    25.03.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30495
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  9. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30537
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30538
    Urheber: Fraktion der FDP
    09.06.2021
  11. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30539
    Urheber: Fraktion der FDP
    09.06.2021
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30125-30126

    Beschlüsse:

    S. 30126C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30537)
    S. 30126C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30538)
    S. 30126C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30539)
    S. 30126C - Annahme in Ausschussfassung (19/27673, 19/30495)
    S. 30126D - Annahme einer Entschließung (19/30495)
    10.06.2021
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30126-30126

    Beschlüsse:

    S. 30126D - Annahme in Ausschussfassung (19/27673, 19/30495)
    10.06.2021
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 522/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu522/21
    11.06.2021
  16. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 299-299

    Beschlüsse:

    S. 299 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (522/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 522/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Personen, die in dem in Artikel 3 bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. 13. Oktober September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
Personen, die in dem in Artikel 3 bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. 13. Oktober September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.

Registrierte Personen im Sinne (1) Das Bundesamt für Justiz hat in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des § 10 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten zur Anlage eigener Akten anzufordern. Die aktenführenden Behörden haben dem Bundesamt für Justiz die angeforderten Akten innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer Liste der Akten zu übermitteln. Nehmen die aktenführenden Behörden in die nach Satz 1 angeforderten Akten zwischen Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach Satz 2 und Tätigkeiten dem 31. Dezember 2024 weitere Inhalte auf oder legen sie in § 11 Absatz 1 dieser Zeit neue Akten an, so haben sie des diese Inhalte Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der Akten spätestens am 10. Januar 2025 dem Bundesamt für Justiz sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, Zudem haben sie dem Bundesamt für Justiz spätestens am 10. Januar 2025 Listen derjenigen Akten zu übermitteln,
1.
in denen am 31. Dezember 2024 Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und
auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und
2.
bei denen in dem in Satz 3 genannten Zeitraum der Fall des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist.
welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden.
Erachtet Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Akten, die Absatz 2 zuständige Behörde eine nach Satz 1 unterfallen. 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen.
Registrierte Personen im Sinne (1) Das Bundesamt für Justiz hat in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des § 10 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten zur Anlage eigener Akten anzufordern. Die aktenführenden Behörden haben dem Bundesamt für Justiz die angeforderten Akten innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer Liste der Akten zu übermitteln. Nehmen die aktenführenden Behörden in die nach Satz 1 angeforderten Akten zwischen Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach Satz 2 und Tätigkeiten dem 31. Dezember 2024 weitere Inhalte auf oder legen sie in § 11 Absatz 1 dieser Zeit neue Akten an, so haben sie des diese Inhalte Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der Akten spätestens am 10. Januar 2025 dem Bundesamt für Justiz sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, Zudem haben sie dem Bundesamt für Justiz spätestens am 10. Januar 2025 Listen derjenigen Akten zu übermitteln,
1.
in denen am 31. Dezember 2024 Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und
auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und
2.
bei denen in dem in Satz 3 genannten Zeitraum der Fall des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist.
welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden.
Erachtet Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Akten, die Absatz 2 zuständige Behörde eine nach Satz 1 unterfallen. 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen.
(2) Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung von Akten, bei denen die Fristen nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 20 Absatz 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleitete Bußgeldverfahren verbleibt auch nach dem 31. Dezember 2024 bei den an diesem Tag für diese Verfahren sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden.
(3) Die nach Absatz 2 am 31. Dezember 2024 zuständigen Behörden haben dem Bundesamt für Justiz auf dessen Anforderung Auskunft über dem Absatz 2 unterfallende Akten zu erteilen und diese zur Einsichtnahme zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist.
(4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zuständigen Behörden haben diejenigen von ihnen zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten, die nicht Absatz 2 Satz 1 unterfallen, mit Ablauf des Jahres 2025 zu vernichten. Das Bundesamt für Justiz hat diejenigen von ihm angelegten Akten, die Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 unterfallen, mit Ablauf des Jahres 2025 zu vernichten.
(5) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch elektronische Akten. Bei diesen tritt an die Stelle der Vernichtung die Löschung.
(6) Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 160 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingeleitete Bußgeldverfahren bestimmt sich nach dem 31. Dezember 2024 auch dann nach § 164 des Steuerberatungsgesetzes, wenn sie einen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zum Gegenstand hatten. Absatz 3 gilt entsprechend.