Synopse zur Änderung an
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)

Erstellt am: 07.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
07.07.2021

Verkündet am:
12.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2363
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 55/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 55/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 75-75

    Beschlüsse:

    S. 75 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (55/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 55/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27670
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27670)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30516
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30555
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30072-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080B - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30555)
    S. 30080B - Annahme in Ausschussfassung (19/27670, 19/30516)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30080-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/27670, 19/30516)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 519/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 299-299

    Beschlüsse:

    S. 299 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (519/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 519/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Neuregelung der berufsrechtlichen Vorschriften für (patent-)anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften zur Gewährung gesellschaftsrechtlicher Organisationsfreiheit, Schaffung einheitlicher und rechtsformneutraler Regelungen und zur Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen: Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform, Träger von Berufspflichten, Zulassungspflicht, Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur sowie an die Geschäftsführung, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Aufnahme in die von den Kammern geführten elektronische Verzeichnisse, Errichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Gesellschaftspostfach), Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU, zahlr. Einzelmaßnahmen zur Modernisierung des Berufsrechts, insbes. betr. Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie Anpassung der Berufsordnungen (Stimmverteilung in der Hauptversammlung, Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung);
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG) als Art. 17 der Vorlage, Änderung und Einfügung versch. §§ Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie Änderung der Überschrift in Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften; Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 18 weiteren Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13; Beschluss vom 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12)
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften s. GESTA C191

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verzicht auf das Tätigkeitsverbot bei Erhalt vertraulicher Informationen, Pflicht zur Einrichtung eines Gesellschaftspostfachs, Beantragung weiterer elektronischer Anwaltspostfächer für Zweigstellen, Vorhaltung eines sichereren Übermittlungswegs, Pflicht zum Erwerb von Berufsrechtskenntnissen und diesbez. Ausnahmeregelung, Verhältnis der einzelnen Berufsrechte, Regelung für Syndikusrechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten für ihre nicht(patent)anwaltlichen Arbeitgeber, Gleichstellung europäischer Gesellschaften mit inländischen, Stimmgewichtung der Rechtsanwaltskammern nach Mitgliedszahlen in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer mit Vetorecht, Einführung einer digitalen Steuerberaterplattform und eines elektronischen Steuerberaterpostfachs, Ermächtigung des BMJ zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Einzelheiten, berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung ab 01. Januar 2023; Zulässigkeit rein virtueller General- oder Vertreterversammlungen einer Genossenschaft zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit in der COVID-19-Pandemie, zahlr. Klarstellungen, Berichtigungen, Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Neufassung und Einfügung zahlr. §§ in 15 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und
1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
2.
die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind:
1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind:
1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.