Synopse zur Änderung an
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

Erstellt am: 14.10.2023

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Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
2.
das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,
3.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
4.
das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,
5.
die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
6.
die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
7.
einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,
8.
die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
9.
die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
2.
das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,
3.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
4.
das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,
5.
die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
6.
die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
7.
einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,
8.
die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
9.
die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden: werden.
1.
ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den Verein und
2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung.
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden: werden.
1.
ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den Verein und
2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung.
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
1.
zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und
2.
zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Den Anträgen Dem Antrag nach Satz den Sätzen 1 und 2 sind Nachweise über die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen. Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
1.
zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und
2.
zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Den Anträgen Dem Antrag nach Satz den Sätzen 1 und 2 sind Nachweise über die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen. Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
1.
zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift
2.
zu jedem Verband
a)
dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
b)
die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.
(3) Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben
1.
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und
2.
aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre verlangt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.
(+++ § 2 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 4
§ 2 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 +++)

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Vereinsorgane, außer der Mitglieder der Mitgliederversammlung, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben:
1.
der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie
2.
besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verein.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
(2) Der Verein hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:
1.
die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütungen oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und
2.
die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereinsorgane.
Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.
(3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Vereinsorgane nach Absatz 2 Nummer 2 einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.
(4) § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informationsmaterial zur Verbraucheraufklärung nachweist. Es kann auch verlangen, dass der Verein Unterlagen über durchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt, die folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen enthalten:
1.
das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat,
2.
den Vornamen und den Nachnamen des Beraters, der die Beratung durchgeführt hat,
3.
die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der Beratung und
4.
den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung, insbesondere die vorgeschlagene Problemlösung.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Verein hat Folgendes anzugeben:
1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe der Beratungszeiten,
2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verein tätig sind und nicht unter § 3 fallen,
3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, und
4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen, die Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben.
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein auch
1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt und
2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 1 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:
1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch
a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
b)
staatliche Zuwendungen,
c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und
d)
seine Tätigkeiten sowie
2.
die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 2 - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände

(1) Eine Ein qualifizierte qualifizierter Einrichtung Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1.
jede Änderung seiner bei den Angaben, die zu der qualifizierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände eingetragen sind, und
2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für ihre seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen. Verbraucherverbände.
(1) Eine Ein qualifizierte qualifizierter Einrichtung Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1.
jede Änderung seiner bei den Angaben, die zu der qualifizierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände eingetragen sind, und
2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für ihre seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen. Verbraucherverbände.
(2) Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die hat ein qualifizierten qualifizierter Einrichtungen, die Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Jahres Mitglieder der des qualifizierten Einrichtung Verbraucherverbands waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die hat ein qualifizierten qualifizierter Einrichtungen, die Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Jahres Mitglieder der des qualifizierten Einrichtung Verbraucherverbands waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 2 - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände

(1) Der Antrag Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom durch die qualifizierte qualifizierten Einrichtung Verbraucherverband schriftlich zu beantragen. stellen.
(1) Der Antrag Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom durch die qualifizierte qualifizierten Einrichtung Verbraucherverband schriftlich zu beantragen. stellen.
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der des qualifizierten Einrichtung Verbraucherverbands durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist der dem qualifizierten Einrichtung Verbraucherverband zuzustellen.
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der des qualifizierten Einrichtung Verbraucherverbands durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist der dem qualifizierten Einrichtung Verbraucherverband zuzustellen.
(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen. Verbraucherverbände.
(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen. Verbraucherverbände.

Abschnitt 1 - Qualifizierte Einrichtungen Verbraucherverbände | Unterabschnitt 2 - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder
2.
eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.
(2) Von einer einem qualifizierten Einrichtung, die Verbraucherverband, der aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.
(2) Von einer einem qualifizierten Einrichtung, die Verbraucherverband, der aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.
(3) Von einem den anderen qualifizierten Einrichtungen, die Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fallen, fällt, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. Das Bundesamt für Justiz kann von dem den anderen qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverband auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
1.
ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,
2.
erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,
3.
vereinbarten Vertragsstrafen,
4.
verwirkten Vertragsstrafen und
5.
angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.
(3) Von einem den anderen qualifizierten Einrichtungen, die Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fallen, fällt, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. Das Bundesamt für Justiz kann von dem den anderen qualifizierten Einrichtungen Verbraucherverband auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
1.
ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,
2.
erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,
3.
vereinbarten Vertragsstrafen,
4.
verwirkten Vertragsstrafen und
5.
angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.
(4) Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

Abschnitt 3 - Jährliche Berichtspflichten Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Die Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,
2.
das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
3.
die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,
4.
das Datum der Entstehung der juristischen Person,
5.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
6.
Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
a)
die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,
b)
Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
7.
die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
(1) Die Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,
2.
das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
3.
die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,
4.
das Datum der Entstehung der juristischen Person,
5.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
6.
Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
a)
die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,
b)
Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
7.
die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.
1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
3.
Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.
Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.
1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
3.
Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.
Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach § 4b Absatz 1 Satz 1 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen. 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:
1.
die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und
2.
die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.
(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach § 4b Absatz 1 Satz 1 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen. 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:
1.
die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und
2.
die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.
(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

Abschnitt 3 - Jährliche Berichtspflichten Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

Wenn Die qualifizierte qualifizierten Einrichtungen haben dem ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich Folgendes mitzuteilen: aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.
1.
jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
2.
den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.
Wenn Die qualifizierte qualifizierten Einrichtungen haben dem ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich Folgendes mitzuteilen: aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.
1.
jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
2.
den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

Abschnitt 4 3 - Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 16 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 2 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 entsprechend anzuwenden. 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 16 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 2 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 entsprechend anzuwenden. 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.

Abschnitt 4 3 - Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

Diese Verordnung tritt am Tag (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Verkündung Eintragung in Kraft. der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
Diese Verordnung tritt am Tag (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Verkündung Eintragung in Kraft. der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:
1.
die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
2.
eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
(3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

Abschnitt 4 - Jährliche Berichtspflichten

(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.
(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.
(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:
1.
die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und
2.
die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.
(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

Abschnitt 4 - Jährliche Berichtspflichten

Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.

Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.

Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.