Synopse zur Änderung an
Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)

Erstellt am: 04.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
21.12.2020

Verkündet am:
29.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 3229
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 565/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/23484
    Urheber: Bundesregierung
    19.10.2020
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 565/1/20
    26.10.2020
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/186 , S. 23425-23427

    Beschlüsse:

    S. 23427B - Überweisung (19/23484)
    29.10.2020
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 413-414

    Beschlüsse:

    S. 414 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (565/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 565/20(B)
    06.11.2020
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/24229
    Urheber: Bundesregierung
    11.11.2020
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/24535
    Urheber: Bundestag
    20.11.2020
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/24740
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    25.11.2020
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/24741
    Urheber: Haushaltsausschuss
    25.11.2020
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/196 , S. 24758-24765

    Beschlüsse:

    S. 24765C - Annahme in Ausschussfassung (19/23484, 19/24740)
    27.11.2020
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/196 , S. 24765-24765

    Beschlüsse:

    S. 24765C - Annahme in Ausschussfassung (19/23484, 19/24740)
    27.11.2020
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 721/20
    Urheber: Bundestag
    27.11.2020
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 497-497

    Beschlüsse:

    S. 497 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (721/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 721/20(B)
    18.12.2020
Kurzbeschreibung:

Anhebung der Rechtsanwalts- sowie Gerichtsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung und gestiegene Kanzleikosten: lineare Erhöhung der Anwaltsvergütung und der Gerichtsgebühren um 10 Prozent, Anpassung der Vergütungssätze von (medizinischen und psychologischen) Sachverständigen und Sprachmittlern an marktübliche Honorare sowie der Entschädigung für ehrenamtliche Richter und Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung, Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen auf 4000 Euro, Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten um 20 Prozent, Anhebung der Kappungsgrenze für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf 50.000 Euro, weitere strukturelle Änderungen des anwaltlichen Gebührenrechts, des Vergütungsrechts sowie des Justizkostenrechts;
Änderung zahlr. §§ und Anlagen (Kostenverzeichnis) in 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)); Festlegung der Gerichtsgebühr für Vormundschaften, Betreuungen sowie Dauer- und Nachlasspflegschaften mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten auf 100 Euro, Absenkung der Dolmetscher-Vergütung auf 85 Euro, Abschlag von 5 Prozent auf die Marktpreise für Sachverständigen- und Dolmetscherleistungen wegen des infolge der COVID-19-Pandemie veränderten Marktumfeldes, Absenkung der Freigrenze für die Prozesskostenhilfe auf die bundesweiten Regelbedarfssätze, Beibehaltung des Justizrabatts und Erstattungsfähigkeit des Aufwands für die Fertigung von Fotos, Klarstellung betr. Streitverkündung; Verlängerung der Geltung der Regelung zur Hemmung strafprozessualer Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen um 1 Jahr bis zum 26. März 2022;
Änderung versch. §§ und Anlagen (Kosten- und Vergütungsverzeichnis) in 6 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.