Synopse zur Änderung an
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

Erstellt am: 01.11.2024

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Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.
(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.
(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden und
2.
zwölf sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden und
2.
zwölf sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs vier stellvertretende Personen zu bestellen.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs vier stellvertretende Personen zu bestellen.
(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 25: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
1.
Patientensicherheit,
2.
Diagnostik,
3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,
4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.
In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
1.
Patientensicherheit,
2.
Diagnostik,
3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,
4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.
In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
(2) Im Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. Patientensicherheit In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(2) Im Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. Patientensicherheit In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Im Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende Probleme in der therapeutischen psychotherapeutische Diagnose stellt. Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(3) Im Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende Probleme in der therapeutischen psychotherapeutische Diagnose stellt. Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(4) Im Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu eine einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(4) Im Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu eine einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(5) Im Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch die Patientinnen und Patienten angemessene angemessen Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(5) Im Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch die Patientinnen und Patienten angemessene angemessen Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge Abfolge, durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß durch die nach § 50 Absatz 4 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge Abfolge, durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß durch die nach § 50 Absatz 4 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
(+++ § 48: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus für jedem jede der in § 48 Absatz 1 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. Stationen. Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
1.
eine Beschreibung der Patientensituation,
2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und
5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.
(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus für jedem jede der in § 48 Absatz 1 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. Stationen. Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
1.
eine Beschreibung der Patientensituation,
2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und
5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe
1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine ein Checkliste Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe
1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine ein Checkliste Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens vier zwei stellvertretende Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens vier zwei stellvertretende Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
1.
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
4.
Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung Parcoursprüfung. und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten, dass
1.
die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
2.
an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.
(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung Parcoursprüfung. und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten, dass
1.
die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
2.
an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.
(+++ § 50: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.
(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.
(3) An jedem Parcours sollen fünf zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(3) An jedem Parcours sollen fünf zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(4) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(4) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.
(5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.
(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachte erbrachten Leistung Leistungen wird werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
(1) Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachte erbrachten Leistung Leistungen wird werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
(2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelne einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.
(2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelne einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.
(3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.
(+++ § 52: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede jeden Kompetenzbereich einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede jeden Kompetenzbereich einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
(2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jede jedem Station Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
(2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jede jedem Station Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
(3) Eine Station Die Prüfungsaufgabe ist in einem der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an in dieser diesem Station Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese diesen Station Kompetenzbereich erforderlich ist.
(3) Eine Station Die Prüfungsaufgabe ist in einem der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an in dieser diesem Station Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese diesen Station Kompetenzbereich erforderlich ist.
(4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Stationen. Kompetenzbereiche.
(4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Stationen. Kompetenzbereiche.
(+++ § 53: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1.
„sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
2.
„gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.
„befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.
„ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1.
„sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
2.
„gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.
„befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.
„ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.
(+++ § 54: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss.
(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben:
1.
die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat,
2.
die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.
(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben:
1.
die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat,
2.
die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.
(+++ § 55: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er an in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat, und für jede jeden Station Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er an in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat, und für jede jeden Station Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat, und für jede jeden Station Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
1.
das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,
2.
die Punktzahl, die sie oder er in jeder jedem einzelnen Station Kompetenzbereich erreicht hat, und für jede jeden Station Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(+++ § 56: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 9 - Schlussvorschriften

(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.
(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.
(3) Für Personen, die die anwendungsorientierte Parcoursprüfung einschließlich der Kenntnisprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden Wiederholungen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach dem 31. Oktober 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann auch in den Fällen des Satzes 1 insgesamt nur zweimal wiederholt werden.