Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus
fünf zwei Stationen.
Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:- 1.
Patientensicherheit,
- 2.
Diagnostik,
- 3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,
- 4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
- 5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.
In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus
fünf zwei Stationen.
Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:- 1.
Patientensicherheit,
- 2.
Diagnostik,
- 3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,
- 4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
- 5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.
In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
(2) Im Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. Patientensicherheit In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(2) Im Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. Patientensicherheit In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Im Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende Probleme in der therapeutischen psychotherapeutische Diagnose stellt. Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(3) Im Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende Probleme in der therapeutischen psychotherapeutische Diagnose stellt. Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(4) Im Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu eine einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(4) Im Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu eine einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(5) Im Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch die Patientinnen und Patienten angemessene angemessen Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(5) Im Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch die Patientinnen und Patienten angemessene angemessen Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge Abfolge, durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß durch die nach § 50 Absatz 4 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge Abfolge, durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß durch die nach § 50 Absatz 4 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
(+++ § 48: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)