Synopse zur Änderung an
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

Erstellt am: 01.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Studium | Unterabschnitt 3 - Berufspraktische Einsätze

(1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.
(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden werden. und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind.
(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden werden. und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind.
(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.
(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden und
2.
zwölf weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen.
(4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertretenden stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertretenden stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hochschule bestellt.
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hochschule bestellt.
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 25: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.
Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
1.
eine Beschreibung der Patientensituation,
2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und
5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.
(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
1.
eine Beschreibung der Patientensituation,
2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und
5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält
1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen insgesamt mindestens vier stellvertretenden stellvertretende Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen insgesamt mindestens vier stellvertretenden stellvertretende Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden stellvertretende Personen dürfen für jede Station nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden stellvertretende Personen dürfen für jede Station nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die für an eine einer Station bestellt eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
1.
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
4.
Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die für an eine einer Station bestellt eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
1.
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
4.
Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten, dass
1.
die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
2.
an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.
(+++ § 50: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die oder der Vorsitzende nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.
(1) Die oder der Vorsitzende nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.
(2) An allen Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.
(2) An allen Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.
(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Simulationspatienten eingesetzt. Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Simulationspatienten eingesetzt. Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von eine einer Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von eine einer Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) An Vor Beginn jeder der Station beträgt anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Station Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) An Vor Beginn jeder der Station beträgt anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Station Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(6) Vor Beginn Mit Einwilligung aller während der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen erfolgen. zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(6) Vor Beginn Mit Einwilligung aller während der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen erfolgen. zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++) (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++) (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1.
„sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
2.
„gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.
„befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.
„ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
der über der die Gesamtpunktzahl Gesamtpunktzahl, liegt, die die Bestehensgrenze bildet. bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station erforderlich sind.
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1.
„sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
2.
„gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.
„befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.
„ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
der über der die Gesamtpunktzahl Gesamtpunktzahl, liegt, die die Bestehensgrenze bildet. bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station erforderlich sind.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.
(+++ § 54: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Abschnitt 9 - Schlussvorschriften

(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.
(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.
(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.
(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.