Abschnitt 2 - Psychotherapeutische Prüfung | Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.
(1) Die oder der Vorsitzende nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.
(2) An allen Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.
(2) An allen Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.
(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Simulationspatienten eingesetzt. Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Simulationspatienten eingesetzt. Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von eine einer Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von eine einer Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) An Vor Beginn jeder der Station beträgt anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Station Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) An Vor Beginn jeder der Station beträgt anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Station Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(6) Vor Beginn Mit Einwilligung aller während der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen erfolgen. zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(6) Vor Beginn Mit Einwilligung aller während der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen erfolgen. zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++) (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++) (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)