Synopse zur Änderung an
Personenstandsverordnung (PStV)

Erstellt am: 01.11.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 2 - Personenstandsregister | Abschnitt 1 - Betrieb elektronischer Personenstandsregister

(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
1.
Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
2.
Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
3.
Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
4.
Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,
5.
Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen. auszulösen sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 des Identifikationsnummerngesetzes in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen.
Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.
(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
1.
Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
2.
Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
3.
Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
4.
Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,
5.
Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen. auszulösen sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 des Identifikationsnummerngesetzes in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen.
Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.
(2) Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten Standesbeamten, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren erteilt. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
(2) Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten Standesbeamten, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren erteilt. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist.