Synopse zur Änderung an
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Erstellt am: 30.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.
(2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn
1.
er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von diesem beherrscht wird oder
2.
beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen.
Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mitgliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechtsträgern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte.
(3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines Staates sowie eine Einrichtung, die sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.
(4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
1.
eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder eine funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist,
2.
im Fall der Bundesrepublik Deutschland
a)
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
b)
sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung oder
c)
sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer noch eine Identifikationsnummer vergeben wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer.
(5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
(7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt.
(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt.
(10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet, der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | Unterabschnitt 3 - Verfahrensvorschriften

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von meldenden Plattformbetreibern nach § 13 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an
1.
die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
2.
die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das unbewegliche Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.
Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an
1.
die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
2.
die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das unbewegliche Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.
Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme 15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum Jahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite
1.
Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilferichtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium der Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
2.
Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2;
3.
eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellt sind, und
4.
eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4 Unterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über jede Feststellung, die das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer solchen Feststellung.
(9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten Zwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Zentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amtshilferichtlinie.
(10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 193 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.
(11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten nach diesem Gesetz.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | Unterabschnitt 3 - Verfahrensvorschriften

(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren.
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen:
1.
die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers;
2.
die Anschrift seines Sitzes;
3.
die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers;
4.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde;
5.
eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
6.
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen
a)
die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder
b)
das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu.
(3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundeszentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewiesen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Registriernummer mit, die es einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat, sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 6 der Amtshilferichtlinie Amtshilferichtlinie, zu löschen, wenn
1.
der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unterblieben ist,
3.
der Plattformbetreiber nicht länger die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder
4.
das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung gemäß Absatz 7 widerrufen hat.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 6 der Amtshilferichtlinie Amtshilferichtlinie, zu löschen, wenn
1.
der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unterblieben ist,
3.
der Plattformbetreiber nicht länger die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder
4.
das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung gemäß Absatz 7 widerrufen hat.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jeden meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert ist.
(7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nachdem der meldende Plattformbetreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung angekündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der meldende Plattformbetreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

Abschnitt 2 - Meldepflichten

(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Informationen über sich und über die von ihnen betriebene Plattform zu melden:
1.
den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers;
2.
die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers;
3.
die Steueridentifikationsnummer;
4.
die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2, sofern ihm diese zugewiesen wurde;
5.
sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, bezüglich welcher der meldende Plattformbetreiber meldet.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:
1.
den Vor- und Nachnamen;
2.
die Anschrift des Wohnsitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
das Geburtsdatum;
6.
sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7.
sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8.
jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9.
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10.
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11.
die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. wurde;
12.
die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln.
1.
den Vor- und Nachnamen;
2.
die Anschrift des Wohnsitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
das Geburtsdatum;
6.
sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7.
sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8.
jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9.
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10.
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11.
die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:
1.
den Vor- und Nachnamen;
2.
die Anschrift des Wohnsitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
das Geburtsdatum;
6.
sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7.
sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8.
jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9.
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10.
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11.
die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. wurde;
12.
die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln.
1.
den Vor- und Nachnamen;
2.
die Anschrift des Wohnsitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
das Geburtsdatum;
6.
sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7.
sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8.
jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9.
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10.
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11.
die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist, die folgenden Informationen zu melden:
1.
den eingetragenen Namen;
2.
die Anschrift des Sitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
die Handelsregisternummer;
6.
sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der Europäischen Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich diese Betriebsstätte befindet;
7.
die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 12 genannten Informationen.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist, die folgenden Informationen zu melden:
1.
den eingetragenen Namen;
2.
die Anschrift des Sitzes;
3.
jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
4.
sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5.
die Handelsregisternummer;
6.
sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der Europäischen Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich diese Betriebsstätte befindet;
7.
die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 12 genannten Informationen.
(4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zusätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Informationen zu melden:
1.
die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;
2.
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inserierter Immobilieneinheit;
3.
die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit;
4.
sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobilieneinheit;
5.
sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 überlassen wurde;
6.
sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilieneinheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist.

Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten

(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
1.
Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und
2.
die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen.
(2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
1.
Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und
2.
die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen.
(3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben:
1.
nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht ausstellt und
2.
nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind und 2 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben erheben, soweit und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der jeweilige meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters Anbieter einen Identifizierungsdienst verwendet. über diese verfügt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind und 2 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben erheben, soweit und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der jeweilige meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters Anbieter einen Identifizierungsdienst verwendet. über diese verfügt.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.

Abschnitt 6 - Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.