Synopse zur Änderung an
Personenstandsgesetz (PStG)

Erstellt am: 21.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.10.2022

Verkündet am:
25.10.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1744
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 240/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2294
    Urheber: Bundesregierung
    20.06.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4465-4466

    Beschlüsse:

    S. 4466C - Überweisung (20/2294)
    23.06.2022
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 240/1/22
    23.06.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 285-285

    Beschlüsse:

    S. 285 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (240/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 240/22(B)
    08.07.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/3064
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/3369
    Urheber: Bundestag
    09.09.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3719
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    28.09.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/57 , S. 6376-6380

    Beschlüsse:

    S. 6380C - Annahme in Ausschussfassung (20/2294, 20/3719)
    29.09.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/57 , S. 6380-6380

    Beschlüsse:

    S. 6380C - Annahme in Ausschussfassung (20/2294, 20/3719)
    29.09.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 477/22
    Urheber: Bundestag
    30.09.2022
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 477/1/22
    04.10.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 391-391

    Beschlüsse:

    S. 391 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (477/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 477/22(B)
    07.10.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.
(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.