Synopse zur Änderung an
Personenstandsgesetz (PStG)

Erstellt am: 18.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.10.2022

Verkündet am:
25.10.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1744
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 240/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2294
    Urheber: Bundesregierung
    20.06.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4465-4466

    Beschlüsse:

    S. 4466C - Überweisung (20/2294)
    23.06.2022
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 240/1/22
    23.06.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 285-285

    Beschlüsse:

    S. 285 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (240/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 240/22(B)
    08.07.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/3064
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/3369
    Urheber: Bundestag
    09.09.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3719
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    28.09.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/57 , S. 6376-6380

    Beschlüsse:

    S. 6380C - Annahme in Ausschussfassung (20/2294, 20/3719)
    29.09.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/57 , S. 6380-6380

    Beschlüsse:

    S. 6380C - Annahme in Ausschussfassung (20/2294, 20/3719)
    29.09.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 477/22
    Urheber: Bundestag
    30.09.2022
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 477/1/22
    04.10.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 391-391

    Beschlüsse:

    S. 391 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (477/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 477/22(B)
    07.10.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren | Abschnitt 1 - Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.