Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG)

Erstellt am: 06.03.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).
(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten. Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt.
(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten. Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt.
(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.
(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt
1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil
a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und
b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,
2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über
a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und
b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und
3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über
a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,
b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.
(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7a Absatz 1 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.
(3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.
(3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.
(4) In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden.
(4) In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden.
(5) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
(6) Existenzgründer im Sinne von Absatz 5 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.