Synopse zur Änderung an
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

Erstellt am: 25.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
10.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1568
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 135/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27410
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 135/1/21
    12.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 120-120

    Beschlüsse:

    S. 120 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (u.a. Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit) (135/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 135/21(B)
    26.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27798-27804

    Beschlüsse:

    S. 27804D - Überweisung (19/27410)
    26.03.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/28403
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28605
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29352
    Urheber: Finanzausschuss
    05.05.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 29047-29054

    Beschlüsse:

    S. 29053C - Annahme in Ausschussfassung (19/27410, 19/29352)
    06.05.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 29053-29053

    Beschlüsse:

    S. 29053C - Annahme in Ausschussfassung (19/27410, 19/29352)
    06.05.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 355/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 355/1/21
    18.05.2021
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 355/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.05.2021
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (355/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 355/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Vereinzelte gesetzliche Anpassungen und Ausführungsbestimmungen zur Einführung europaweiter Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister zur grenzüberschreitenden Zusammenführung potenzieller Anleger oder Kreditgeber mit Unternehmen über eine öffentlich zugängliche digitale Plattform, z.B. zur Festlegung der zuständigen Behörde sowie der Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, nationale Änderungen zum Übernahmerecht, insbes. Abschaffung des Widerspruchsausschusses sowie des Übernahmebeirats, Regelung nationaler Sachverhalte zur Einführung eines europaweit einheitlichen privaten Altersvorsorgeproduktes (PEPP), u.a. betr. Aufsichtsbehörde und verwaltungsrechtliche Sanktionen, Anpassung besonderer Vorschriften zur Sanierung und Abwicklung von Zentralen Gegenparteien, Änderung von Vorschriften über Datenbereitstellungsdienste;
Änderung von 11 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2020/1504 vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347, 20.10.2020, S. 50) ; Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347, 20.10.2020, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt ("PEPP") (PEPP-VO) (ABl. L 198, 25.07.2019, S. 1) ; Verordnung (EU) 2021/23 vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22, 22.01.2021, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einführung eines Provisionsdeckels in der Restschuldversicherung, Verbesserungsmöglichkeit bei Unterstützungszahlungen von Arbeitgebern für Pensionskassen, Änderung beim Verbraucherdarlehensrecht, Umsetzung weiterer EU-Vorgaben im Rahmen des "Capital Markets Recovery Package", Änderung der Haftung für Mitglieder von Aufsichtsorganen von Projektträgern und Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Verlängerung des Umsetzungszeitraumes zum 4-Augen-Prinzip bei Leasing- und Factoringinstituten; Klarstellung und redaktionelle Fehlerkorrektur;
Änderung weiterer 3 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Richtlinie (EU) 2021/338 vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68, 26.02.2021, S. 14) ; Verordnung (EU) 2021/557 vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116, 06.04.2021, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 4 - Angaben zum Kreditgeschäft

(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
(+++ § 31: Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
(+++ § 31 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
(+++ § 31: Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
(+++ § 31 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)