Synopse zur Änderung an
Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)

Erstellt am: 24.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktiengesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. Im Bereich der Deutsche Post AG 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.
(2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. Im Bereich der Deutsche Post AG 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.

(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3. Die Bestätigung nach den Sätzen 3 und 5 muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht.
(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3. Die Bestätigung nach den Sätzen 3 und 5 muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist.
(2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungsbescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der Beauftragte des Bundesministeriums der Finanzen um Berichtigung des Grundbuchs, wird das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft dem Bundesministerium der Finanzen oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuchamt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung des Zuordnungsbescheids einbezogen.
(4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.