Synopse zur Änderung an
Renten Service Verordnung (RentSV)

Erstellt am: 19.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    23.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch, insbes. im Beitrags- und Melderecht, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Sechstes Kapitel - Vergütung

(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
2.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
a)
Anpassungsmitteilungen und
b)
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
3.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
a)
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
b)
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.
Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.
(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
2.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
a)
Anpassungsmitteilungen und
b)
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
3.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
a)
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
b)
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.
Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.
(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.