Synopse zur Änderung an
Post-Arbeitszeitverordnung (Post-AZV)

Erstellt am: 12.09.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die in nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt bleiben unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(1) Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die in nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt bleiben unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
Mehr- und Minderleistungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auszugleichen sind,
2.
ein Freizeitausgleich für Mehrleistungen auch an Tagen erfolgen kann, an denen der planmäßige Dienst bereits aufgenommen wurde, wenn innerhalb der ersten Stunde nach planmäßigem Dienstbeginn der Freizeitausgleich mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart und angetreten wird; in diesem Fall gilt als Freizeitausgleich die planmäßige Dienstzeit abzüglich drei Stunden,
3.
Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag eingesetzt werden, eine Zeitgutschrift von zwei Stunden erhalten und
4.
Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag mindestens zwei Stunden in Rufbereitschaft sind, eine Zeitgutschrift von einer Stunde erhalten.
Die organisatorischen Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.