Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
1.
des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
3.
des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.
(4) Im Übrigen gilt § 44 53 der Bundeslaufbahnverordnung.
(4) Im Übrigen gilt § 44 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
2.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und
3.
folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
a)
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.
Im Übrigen gilt § 19 21 Absatz 4 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
2.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und
3.
folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
a)
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.
Im Übrigen gilt § 19 21 Absatz 4 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
(3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.
(4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.
(5) Im Übrigen gilt § 41 49 der Bundeslaufbahnverordnung.
(5) Im Übrigen gilt § 41 49 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht und sie
1.
das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters innehaben,
2.
zu Beginn des Aufstiegsverfahrens noch nicht 57 Jahre alt sind,
3.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
4.
in der letzten dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich gut bewertet worden sind und
5.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.
(3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung.
(4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.
(5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden. Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.
(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 46 Absatz 4 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 46 Absatz 4 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
(7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 49 der Bundeslaufbahnverordnung.
(7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 49 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 40 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.
§ 40 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.