Das Ordenskapitel des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste hat am 26. September 2021 folgende Änderungen der Satzung des Ordens beschlossen:
- –
§ 2 Absatz 3 wird um folgende Formulierung ergänzt:
"Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl der Mitglieder nicht eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte."
„Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl der Mitglieder nicht eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte.“
- –
§ 4 Absatz 2 ist neu:
"(2) Sitzungen sind in der Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig."
„(2) Sitzungen sind in der Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig.“
- –
§ 6 Absatz 4 wird neu gefasst:
"(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt."
„ (4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt.“
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste hat am 26. September 2021 folgende Änderungen der Satzung des Ordens beschlossen:
- –
§ 2 Absatz 3 wird um folgende Formulierung ergänzt:
"Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl der Mitglieder nicht eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte."
„Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl der Mitglieder nicht eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte.“
- –
§ 4 Absatz 2 ist neu:
"(2) Sitzungen sind in der Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig."
„(2) Sitzungen sind in der Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig.“
- –
§ 6 Absatz 4 wird neu gefasst:
"(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt."
„ (4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt.“
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über "Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl Genehmigung der Mitglieder Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige nicht ich die Satzungsänderungen. eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte."
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über "Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl Genehmigung der Mitglieder Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige nicht ich die Satzungsänderungen. eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte."
Die Neufassung "(2) Sitzungen sind in der Satzung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht. Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig."
Die Neufassung "(2) Sitzungen sind in der Satzung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht. Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig."
"(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt."
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die Satzungsänderungen.
Die Neufassung der Satzung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht.