Synopse zur Änderung an
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.12.2022

Verkündet am:
13.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2234
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 369/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 369/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 348-349

    Beschlüsse:

    S. 349 - Stellungnahme (369/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 369/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3714
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6795-6797

    Beschlüsse:

    S. 6797B - Überweisung (20/3714)
    13.10.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/62 , S. 6936-6937

    Beschlüsse:

    S. 6937A - Überweisung (20/3714)
    19.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4142
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    20.10.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7569-7569

    Beschlüsse:

    S. 7569B - Annahme der Vorlage (20/3714)
    10.11.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7569-7569

    Beschlüsse:

    S. 7569B - Annahme der Vorlage (20/3714)
    10.11.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 578/22
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - Zustimmung (578/22), gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 3, 5 u. 6, Art. 87c, Art. 87d Abs. 2, Art. 87e Abs. 5 Satz 1 u. Art. 87f Abs. 1 GG
    25.11.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 578/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Behörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.
(2) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach Absatz 4.
(3) Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. § 3 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Die Online-Konsultation nach Absatz 4 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 4 gilt mit Ausnahme von Satz 2 in diesem Fall entsprechend. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(6) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die zuständige Behörde anstelle der Durchführung einer Antragskonferenz Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.
(7) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.