Synopse zur Änderung an
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 (PKHB 2024)

Erstellt am: 18.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
im Landkreis
Fürstenfeldbruck
Freibetrag
in der
Landhauptstadt
München
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
im Landkreis
Starnberg
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
282 Euro295 Euro296 Euro290 Euro297 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
619 Euro649 Euro650 Euro637 Euro652 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 3 )
496 Euro520 Euro519 Euro510 Euro523 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 4 )
518 Euro540 Euro541 Euro534 Euro543 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 5 )
429 Euro443 Euro446 Euro441 Euro446 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 6 )
393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro409 Euro
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
im Landkreis
Fürstenfeldbruck
Freibetrag
in der
Landhauptstadt
München
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
im Landkreis
Starnberg
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
282 Euro295 Euro296 Euro290 Euro297 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
619 Euro649 Euro650 Euro637 Euro652 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 3 )
496 Euro520 Euro519 Euro510 Euro523 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 4 )
518 Euro540 Euro541 Euro534 Euro543 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 5 )
429 Euro443 Euro446 Euro441 Euro446 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der ZivilprozessordnungRegelbedarfsstufe 6 )
393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro409 Euro
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
im Landkreis
Fürstenfeldbruck
Freibetrag
in der
Landhauptstadt
München
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
im Landkreis
Starnberg
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
282 Euro295 Euro296 Euro290 Euro297 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
619 Euro649 Euro650 Euro637 Euro652 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)
496 Euro520 Euro519 Euro510 Euro523 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)
518 Euro540 Euro541 Euro534 Euro543 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)
429 Euro443 Euro446 Euro441 Euro446 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)
393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro409 Euro