Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.
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Freibetrag Bund | Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck | Freibetrag in der Landhauptstadt München | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag im Landkreis Starnberg | |
---|---|---|---|---|---|
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 282 Euro | 295 Euro | 296 Euro | 290 Euro | 297 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 619 Euro | 649 Euro | 650 Euro | 637 Euro | 652 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 3 ) | 496 Euro | 520 Euro | 519 Euro | 510 Euro | 523 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 4 ) | 518 Euro | 540 Euro | 541 Euro | 534 Euro | 543 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 5 ) | 429 Euro | 443 Euro | 446 Euro | 441 Euro | 446 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 6 ) | 393 Euro | 408 Euro | 407 Euro | 404 Euro | 409 Euro |
Freibetrag Bund | Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck | Freibetrag in der Landhauptstadt München | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag im Landkreis Starnberg | |
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Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 282 Euro | 295 Euro | 296 Euro | 290 Euro | 297 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 619 Euro | 649 Euro | 650 Euro | 637 Euro | 652 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 3 ) | 496 Euro | 520 Euro | 519 Euro | 510 Euro | 523 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 4 ) | 518 Euro | 540 Euro | 541 Euro | 534 Euro | 543 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 5 ) | 429 Euro | 443 Euro | 446 Euro | 441 Euro | 446 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung –Regelbedarfsstufe 6 ) | 393 Euro | 408 Euro | 407 Euro | 404 Euro | 409 Euro |
Freibetrag Bund | Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck | Freibetrag in der Landhauptstadt München | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag im Landkreis Starnberg | |
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Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 282 Euro | 295 Euro | 296 Euro | 290 Euro | 297 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 619 Euro | 649 Euro | 650 Euro | 637 Euro | 652 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3) | 496 Euro | 520 Euro | 519 Euro | 510 Euro | 523 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4) | 518 Euro | 540 Euro | 541 Euro | 534 Euro | 543 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5) | 429 Euro | 443 Euro | 446 Euro | 441 Euro | 446 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6) | 393 Euro | 408 Euro | 407 Euro | 404 Euro | 409 Euro |