Synopse zur Änderung an
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 (PKHB 2021)

Erstellt am: 18.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck
und Starnberg
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3 )
393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4 )
410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5 )
340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6 )
311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck
und Starnberg
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3 )
393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4 )
410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5 )
340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6 )
311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro
 Freibetrag
Bund
Freibetrag
in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck
und Starnberg
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3)
393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4)
410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5)
340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6)
311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro