Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Freibetrag Bund | Freibetrag in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag in der Landeshauptstadt München | |
---|---|---|---|---|
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 223 Euro | 235 Euro | 235 Euro | 234 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 491 Euro | 516 Euro | 517 Euro | 515 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3 ) | 393 Euro | 414 Euro | 414 Euro | 411 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4 ) | 410 Euro | 430 Euro | 432 Euro | 429 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5 ) | 340 Euro | 353 Euro | 359 Euro | 353 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6 ) | 311 Euro | 325 Euro | 328 Euro | 323 Euro |
Freibetrag Bund | Freibetrag in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag in der Landeshauptstadt München | |
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Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 223 Euro | 235 Euro | 235 Euro | 234 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 491 Euro | 516 Euro | 517 Euro | 515 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3 ) | 393 Euro | 414 Euro | 414 Euro | 411 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4 ) | 410 Euro | 430 Euro | 432 Euro | 429 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5 ) | 340 Euro | 353 Euro | 359 Euro | 353 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6 ) | 311 Euro | 325 Euro | 328 Euro | 323 Euro |
Freibetrag Bund | Freibetrag in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg | Freibetrag im Landkreis München | Freibetrag in der Landeshauptstadt München | |
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Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) | 223 Euro | 235 Euro | 235 Euro | 234 Euro |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) | 491 Euro | 516 Euro | 517 Euro | 515 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3) | 393 Euro | 414 Euro | 414 Euro | 411 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4) | 410 Euro | 430 Euro | 432 Euro | 429 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5) | 340 Euro | 353 Euro | 359 Euro | 353 Euro |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6) | 311 Euro | 325 Euro | 328 Euro | 323 Euro |